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Landgericht Konstanz, Urteil
- 7 O 32/12 KfH -
LG Konstanz erklärt Stevia-Werbung für irreführend
Durch chemische Isolation gewonnener Süßstoff hat nichts mit natürlichem Extrakt der Stevia-Pflanze zu tun
Das Landgericht Konstanz hat die Werbung eines Süßstoffherstellers mit den Bezeichnungen "Stevia-Fluid" und "Stevia-Blätter" sowie die Abbildung eines Stevia-Blattes auf der Flasche mit dem Süßstoff Steviolglykosid für irreführend erklärt.
Seit dem 2. Dezember 2011 sind Steviolglykoside als Süßstoff E 960 zur Verwendung in bestimmten Lebensmitteln (z.B. Getränke) zugelassen. Steviolglykoside werden aus der Steviapflanze mit aufwendigen physikalischen und chemischen Verfahren gewonnen. Ein Extrakt aus den Stevia-Blättern wird dazu entfärbt und entsalzt und anschließend kristallisiert. Der am Ende gewonnene Süßstoff hat mit einem natürlichen Extrakt oder gar der Stevia-Pflanze überhaupt nichts mehr zu tun. Viele Hersteller und Vertreiber von Steviolglykosiden verwenden aber den Begriff Stevia oder Bilder der Steviapflanze und erwecken so den Eindruck, der Süßstoff beinhalte tatsächlich pflanzliche Bestandteile – dabei ist die Steviapflanze als solche in der EU nicht einmal als
Begriffe "Stevia-Fluid" oder "Stevia-Blätter" dürfen in Produktbeschreibung nicht mehr verwendet werden
Der Firma Gesund & Leben ist es nach dem Urteil des Landgerichts Koblenz künftig untersagt, den Begriff "Stevia-Fluid" oder "Stevia-Blätter" in der Beschreibung zu verwenden und/oder die Blätter bildlich darzustellen, sofern das Produkt aus einem chemisch isolierten Süßstoff besteht. Die Verwendung des Süßstoffes muss außerdem eindeutig gekennzeichnet werden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.04.2013
Quelle: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg/ra-online
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Dokument-Nr. 15741
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