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Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 29.04.2013
- 21 K 1887/11 -
Apotheke darf Kunden bei Rezepteinlösung keine Rabatte auf verschreibungspflichtige Medikamente gewähren
Gericht rügt Verstoß gegen die Vorschriften der Arzneimittelpreisbindung
Das Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Gießen hat eine Apothekerin wegen Verstoßes gegen die Vorschriften der Arzneimittelpreisbindung zu einer Geldbuße von 750 Euro verurteilt. Das Gericht hielt die von der Apothekerin für ihre Kunden ausgelobten Vergünstigungen bei Einlösung von Rezepten für unzulässig.
Die beschuldigte Apothekerin des zugrunde liegenden Falls hatte im Zeitraum ab November 2010 Zeitungsannoncen und Flyer im Einzugsbereich ihrer
"easyRezept-Prämie bis 3,00 EUR geschenkt!
Für die Einlösung eines Rezeptes bekommen Sie pro verschreibungspflichtigem
Pro Rezept erhalten Sie für maximal drei
Vergünstigungen für Kunden dienen Umgehung der strikten Preisbindung für apotheken- bzw. verschreibungspflichtige Arzneimittel
Die Landesapothekerkammer Hessen ist der Auffassung, dass diese
Beschuldigte hält Werbemaßnahmen zur Kundenbindung für rechtlich möglich
Die Beschuldigte meint dem gegenüber, sie habe ihre
BGH: Geringfügigkeitsschwelle wird bei Auslobung von 1 Euro-Gutscheinen pro Medikament nicht überschritten
Die vorliegende Rechtsfrage stellt sich bundesweit nach zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs auf der Grundlage des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), der in § 3 Abs.1 unlautere geschäftliche Handlungen (nur dann) für unzulässig erklärt, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern "spürbar" zu beeinträchtigen. Es wird teilweise die Auffassung vertreten, im Hinblick auf das Postulat der "Einheit der Rechtsordnung" oder den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz müsse diese "Spürbarkeitsschwelle" auch im öffentlichen Recht (z.B. Untersagungsverfügungen) oder im disziplinarähnlichen Berufsrecht (wie vorliegend) zur Anwendung gelangen. Bei der
Gericht verhängt Geldbuße in Höhe von 750 Euro gegen Apothekerin
Das entscheidende hessische Berufsgericht folgt dieser Auffassung - jedenfalls für die Rechtslage in Hessen - nicht. Daher wurde der Beschuldigten unter Erteilung eines Verweises eine Geldbuße von 750 Euro auferlegt.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.04.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Gießen/ra-online
- Geringwertige "Apotheken-Taler" für rezeptpflichtige Arzneimittel zulässig
(Verwaltungsgericht Braunschweig, Urteil vom 23.05.2012
[Aktenzeichen: 5 A 34/11]) - Apotheken-Werbegaben bei rezeptpflichtigen Arzneimitteln teilweise unzulässig
(Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 08.07.2011
[Aktenzeichen: 13 ME 94/11, 13 ME 95/11 und 13 ME 111/11]) - BGH: Apotheken-Rabatte und -Zugaben von mehr als einem Euro für preisgebundene Arzneimittel unzulässig
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.09.2010
[Aktenzeichen: I ZR 193/07, I ZR 37/08, I ZR 72/08, I ZR 98/08, I ZR 125/08, I ZR 26/09])
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Dokument-Nr. 15750
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