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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.05.2013
- 9 AZR 844/11 -
Bundesarbeitsgericht zum Verzicht des Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung
Kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach Kündigungsvergleich
Ist das Arbeitsverhältnis beendet und ein Anspruch des Arbeitnehmers gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG auf Abgeltung des gesetzlichen Erholungsurlaubs entstanden, kann der Arbeitnehmer auf diesen Anspruch grundsätzlich verzichten. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG kann von der Regelung in § 7 Abs. 4 BUrlG, wonach der Urlaub abzugelten ist, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann, zwar nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Jedoch hindert diese Regelung nur einzelvertragliche Abreden, die das Entstehen von Urlaubsabgeltungsansprüchen ausschließen. Hatte der Arbeitnehmer die Möglichkeit, Urlaubsabgeltung in Anspruch zu nehmen und sieht er davon ab, steht auch Unionsrecht einem Verzicht des Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung nicht entgegen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall kündigte die Beklagte am 26. November 2008 ihr
Erledigungsklausel im gerichtlichen Vergleich hat Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Erholungsurlaubs erfasst
Die Revision der Beklagten hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg und führte zur Wiederherstellung des Urteils des Arbeitsgerichts. Die Klage ist unbegründet. Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.05.2013
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
- Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 26.05.2013
[Aktenzeichen: 9 Sa 86/11]
- Untergang und Abgeltung von Urlaubsansprüchen bei Dauer-Krankheit
(Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011
[Aktenzeichen: 10 Sa 19/11]) - Kein Urlaub nach Tod: BAG zur Vererblichkeit von Urlaubsabgeltungsansprüchen
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.09.2011
[Aktenzeichen: 9 AZR 416/10])
Jahrgang: 2013, Seite: 3261 NJW 2013, 3261
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Dokument-Nr. 15835
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