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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 01.10.2001
- 9 U 265/00 -
Zur Haftung des Verkäufers einer Eigentumswohnung für die Richtigkeit eines von ihm eingeholten Wertgutachtens
Ein falsches Wertgutachten berechtigt einen irregeleiteten Wohnungskäufer nicht zur Rückabwicklung des Kaufvertrages. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.
Der Kläger erwarb von den Beklagten im Juli 1996 eine Eigentumswohnung nebst Stellplatz zum Preise 422.000,-- DM. Die Verkäufer hatten zuvor über die Wohnung ein Wertgutachten erstellen und dem Kläger aushändigen lassen, das deren Sachwert auf 400.000,--DM veranschlagte. Mitte 1997 mußte der Kläger die Eigentumswohnung veräußern. Ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger kam zu dem Schluss, dass der Verkehrswert der Wohnung nur 290.000,--DM betrage. Darauf nahm der Kläger die Verkäufer auf Rückabwicklung des Kaufvertrages in Anspruch. Diesem Anspruch gab das Landgericht statt, nachdem ein weiteres von ihm in Auftrag gegebenes Gutachten den Wert des Objekt nur auf 195.000,--DM festsetzte.
Auf die Berufung der Beklagten hat der 9. Zivilsenat dieses Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Seiner Entscheidung nach haben die Beklagten nicht für die Wertangabe in dem von ihnen eingeholten Privatgutachten einzustehen. Grundsätzlich sei ein Verkäufer nicht verpflichtet, den Käufer über den Wert der Kaufsache aufzuklären. Allerdings müßten seine Angaben, wenn er ungefragt Informationen erteile, zutreffend sein.
Nach Auffassung des Senats kann man das Verhalten eines Verkäufers, der dem Käufer ein Privatgutachten über den Verkehrswert des Kaufobjekts übergibt, aber nicht so verstehen, als wolle der Verkäufer damit den Verkehrswert des Kaufobjekts objektiv zutreffend angeben. Vielmehr stelle sich dies – auch und gerade aus Sicht des Käufers - so dar, dass der Verkäufer auf diese Weise den Käufer lediglich darüber unterrichte, dass ein Privatgutachten vorliege, welches den Verkehrswert des Kaufobjekts auf einen bestimmten Betrag festgestellt habe. Denn kein Käufer könne und würde tatsächlich erwarten, dass der Verkäufer selbst für die Richtigkeit eines von ihm eingeholten Privatgutachten einzustehen beabsichtige. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn der Verkäufer ein von ihm in Auftrag gegebenes Privatgutachten zum Verkehrswert vorlege, obwohl er selbst erkannt habe, dass dieses Gutachten falsch sei. Das aber hatte der Kläger im vorliegenden Falle nicht geltend gemacht.
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Quelle: ra-online Redaktion, Pressemitteilung des OLG Düsseldorf vom 21.03.2002
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Dokument-Nr. 1598
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