wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 26. Dezember 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 11.06.2013
7 Ga 31/13 -

Arbeitsgericht Stuttgart untersagt ver.di Warnstreiks bei der Stadt Stuttgart

Streikaufruf von ver.di zur Durchsetzung einer Mobilitätszulage für jeden Arbeitnehmer der Stadt Stuttgart verstößt gegen relative Friedenspflicht

Das Arbeitsgericht Stuttgart hat es der Gewerkschaft ver.di Vereinte Dienstleistungs­gewerkschaft e.V. untersagt, zu Streiks, Warnstreiks oder sonstigen Arbeits­nieder­legungen aufzurufen, um einen Bezirks­tarif­vertrages über die Gewährung einer Mobilitätszulage in Höhe vom 180 Euro brutto monatlich für alle beschäftigten Arbeitnehmer der Stadt Stuttgart durchzusetzen. Darüber hinaus wurde die Gewerkschaft verurteilt, unverzüglich den Streikaufruf gegenüber ihren Verbandsmitgliedern und den sonstigen Arbeitnehmern zu widerrufen.

Das Gericht folgte insoweit der Rechtsauffassung der Stadt Stuttgart sowie des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Baden-Württemberg e.V. Danach verstößt der Streikaufruf von ver.di zur Durchsetzung einer pauschalen Mobilitätszulage in Höhe von 180 Euro brutto monatlich für jeden Arbeitnehmer der Stadt Stuttgart gegen die relative Friedenspflicht. Zwischen der Gewerkschaft und der Stadt Stuttgart gelten verschiedene Entgelttarifverträge.

Mobilitätszulage hätte als Vergütungsbestandteil in Entgelttarifverträgen mit geregelt werden können

Bei der Durchsetzung einer allgemeinen pauschalen Mobilitätszulage handelt es sich nach Auffassung des Gerichtes um einen Vergütungsbestandteil, der in den Entgelttarifverträgen mit geregelt ist bzw. hätte mit geregelt werden können. Dies ergibt sich daraus, dass die Tarifvertragsparteien bei der Umstellung der Tarifverträge vom BAT in die nunmehr geltenden Entgelttarifverträge Zulagen einbezogen haben und lediglich noch leistungs- und tätigkeitsbezogene Vergütungsbestandteile im Sinne eines umfassenden Entgeltbegriffs geregelt werden.

Durchsetzung von Forderung auf weitere Vergütung durch Streikmaßnahmen während des Bestehens der Tarifverträge nicht erlaubt

Unter diesen Entgeltbegriff fällt nach Auffassung des Arbeitsgerichts Stuttgart auch eine pauschale Mobilitätszulage, die unabhängig von einer konkreten sozialen Komponente gezahlt wird. Damit liegt eine Art „Basisvergütung“ und somit ein Entgeltbestandteil vor. Da beide Tarifvertragsparteien an die geltenden Entgelttarifverträge gebunden sind, besteht für die Gewerkschaft ver.di eine relative Friedenspflicht. Während des Bestehens dieser Tarifverträge ist die Durchsetzung von Forderung auf weitere Vergütung, wie in dem entschiedenen Fall, durch Streikmaßnahmen nicht erlaubt.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.06.2013
Quelle: Arbeitsgericht Stuttgart/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Arbeitsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 16036 Dokument-Nr. 16036

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil16036

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?