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Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 29.05.2013
- 8 O 260/12 und 7 O 94/12 (08.02.2013) -
PIP-Brustimplantate: Arzt ist nicht zur Überprüfung der Implantate verpflichtet
Landgericht Karlsruhe weist Schadensersatzklagen auf Schmerzensgeld von 30.000 Euro zweier Frauen ab
Das Landgericht Karlsruhe hat entschieden, dass sich ein Arzt im Jahr 2007 auf die Eignung von PIP-Brustimplantaten verlassen durfte, da zu diesem Zeitpunkt ein betrügerische Verhalten des Herstellers PIP noch nicht bekannt war. Die auf Schmerzensgeld von 30.000 gerichteten Schadensersatzklagen zweier Frauen wurden daher abgewiesen.
Im zugrunde liegenden Fall hatten sich zwei Frauen im Jahr 2007 in einer Klinik in Karlsruhe PIP-Brustimplantate einsetzen lassen. In ihren Klagen vertraten die beiden Frauen insbesondere die Auffassung, dass sich der von ihnen verklagte operierende
Operateur dufte sich auf Eignung von PIP-Brustimplantaten verlassen
Das Landgericht Karlsruhe ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Da zum Operationszeitpunkt keine Anhaltspunkte bestanden hätten, die Qualität von PIP-Brustimplantaten in Frage zu stellen bzw. das betrügerische Verhalten des Herstellers PIP noch nicht bekannt gewesen sei, habe sich der Operateur auf die Eignung von PIP-Brustimplantaten verlassen dürfen. Zur Untersuchung der verwendeten Implantate sei er daher nicht verpflichtet gewesen. Die auf Schmerzensgeld von 30.000 Euro und weiteren
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.07.2013
Quelle: Landgericht Karlsruhe/ra-online
- Keine Kostenübernahme für Erneuerung von Brustimplantaten
(Sozialgericht Koblenz, Urteil vom 18.05.2006
[Aktenzeichen: S 11 KR 467/05]) - Kein Schadensersatz nach kosmetischer Brustoperation bei ordnungsgemäßer Aufklärung und Durchführung
(Landgericht Osnabrück, Urteil vom 07.09.2005
[Aktenzeichen: 2 O 1303/03])
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Dokument-Nr. 16214
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