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Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.01.1957
VI ZR 283/55 -

BGH hält lehmbeschmierte Gummistiefel für ungeeignet zum Führen eines LKW

LKW-Fahrer haftet für verursachten Unfall

Rutscht ein LKW-Fahrer von dem Kupplungspedal ab, da seine Gummistiefel lehmbeschmiert sind, und kommt es deswegen zu einem Unfall, haftet der LKW-Fahrer für den entstandenen Schaden. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Im Februar 1953 kam es im Zusammenhang mit einem Abschleppversuch zu einem Unfall. Der Beklagte wollte mit seinem LKW den LKW des Klägers abschleppen. Als der Beklagte gerade zurücksetzte, rutschte er mit seinen lehmverschmierten Gummistiefel vom Kupplungspedal ab. Dies führte dazu, dass der LKW unvermittelt gegen das abgestellte Fahrzeug stieß. Durch den Aufprall wurde der LKW des Klägers heftig gegen die hinter dem Fahrzeug stehende Halle gestoßen und dabei schwer beschädigt. Der Kläger verlangte daraufhin Schadensersatz.

Beklagter verstieß gegen Straßenverkehrsordnung

Der Bundesgerichtshof bejahte einen Schadensersatzanspruch für den Kläger (§ 823 Abs. 2 BGB). Die Beweisaufnahme habe gezeigt, dass der Unfall unmittelbar darauf zurückzuführen war, dass der Beklagte mit dem lehmbeschmierten Gummistiefel von dem Kupplungspedal abrutschte. Nach Auffassung der Bundesrichter sei das Fahren eines LKW mit solchem Schuhwerk mit der Straßenverkehrsordnung nicht vereinbar.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.07.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (zt/VM 57, 32; VersR 1957, 315/rb)

Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Verkehrsrechtliche Mitteilungen (VerkMitt)
Jahrgang: 1957, Seite: 32
VerkMitt 1957, 32
 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 1957, Seite: 315
VersR 1957, 315

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Dokument-Nr.: 16248 Dokument-Nr. 16248

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