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Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.07.2013
- I ZR 52/12 -
Kein Verstoß gegen das Urheberrecht: Supermarkt darf Karnevalskostüm in Verkaufsprospekten mit Pippi Langstrumpf-Figur bewerben
BGH zum urheberrechtlichen Schutz einer literarischen Figur
Ein Einzelhandelsmarkt darf in Verkaufsprospekten zum Bewerben von Karnevalskostümen die Fotografien eines Mädchens und einer jungen Frau verwenden, die als Pippi Langstrumpf verkleidet sind. Hierin liegt kein Verstoß gegen urheberrechtliche Nutzungsrechte. Der Schutz einer literarischen Figur als Sprachwerk kommt nur in Betracht, wenn diese Figur durch eine unverwechselbare Kombination äußerer Merkmale, Charaktereigenschaften, Fähigkeiten und typischen Verhaltensweisen beschrieben wird. Das Urheberrecht an einer solchen Figur wird nicht schon dadurch verletzt, dass lediglich wenige äußere Merkmale übernommen werden, die für sich genommen den Urheberrechtsschutz nicht begründen könnten. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Die Beklagte des zugrunde liegenden Falls betreibt Einzelhandelsmärkte. Um für ihre Karnevalskostüme zu werben, verwandte sie in Verkaufsprospekten im Januar 2010 die Fotografien eines etwa fünfjährigen Mädchens und einer jungen Frau, die als Pippi Langstrumpf verkleidet waren. Sowohl das Mädchen als auch die junge Frau trugen eine rote Perücke mit abstehenden Zöpfen und ein T-Shirt sowie Strümpfe mit rotem und grünem Ringelmuster.
Die Fotografien waren bundesweit in Verkaufsprospekten, auf Vorankündigungsplakaten in den Filialmärkten sowie in Zeitungsanzeigen abgedruckt und über die Internetseite der Beklagten abrufbar. Darüber hinaus waren die Abbildungen den jeweiligen Kostümsets beigefügt, von denen die Beklagte insgesamt mehr als 15.000 Stück verkaufte.
Klägerin verlangt aufgrund Verletzung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte Schadensersatz in Höhe von 50.000 Euro
Die Klägerin, die für sich in Anspruch nimmt, Inhaberin der urheberrechtlichen Nutzungsrechte am künstlerischen Schaffen von Astrid Lindgren zu sein, ist der Auffassung, die Beklagte habe mit ihrer
Forderung der Klägerin gerechtfertigt - Figur "Pippi Langstrumpf" genießt Urheberrechtsschutz
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehe der Klägerin der geltend gemachte Anspruch nach § 97 Abs. 2 UrhG zu. Die Figur "Pippi Langstrumpf" genieße Urheberrechtsschutz als Sprachwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG. Sie sei eine einmalige Figur, die sich aufgrund ihrer Wesenszüge und ihrer äußeren Merkmale von den bis dahin bekannten Figuren deutlich abhebe. Die von der Beklagten verwendeten Abbildungen zur Bewerbung der Kostüme seien im Sinne des § 23 UrhG unfreie Bearbeitungen der Figur "Pippi Langstrumpf", weil bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung die eigenschöpferischen Züge der "Pippi Langstrumpf" darin deutlich sichtbar seien und es sich nicht um eine neues und eigenständiges Werke handele. Dies sei Voraussetzung einer freien Benutzung im Sinne des § 24 Abs. 1 UrhG. Mit der von Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
BGH weist Klage, soweit sie auf Ansprüche aus dem Urheberrecht gestützt sind, ab
Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Berufungsgericht aufgehoben und die Klage abgewiesen, soweit sie auf Ansprüche aus dem Urheberrecht gestützt ist. Im Hinblick auf hilfsweise geltend gemachte wettbewerbsrechtliche Ansprüche, über die das Berufungsgericht noch nicht befunden hatte, hat der Bundesgerichtshof die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
BGH bejaht grundsätzlichen Urheberrechtsschutz der Figur "Pippi Langstrumpf" als Sprachwerk im Sinne des Urheberschutzgesetzes
Der Bundesgerichtshof hat angenommen, dass die von Astrid Lindgren in ihren Kinderbüchern geschaffene Figur der "Pippi Langstrumpf" als Sprachwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG Urheberrechtsschutz genießt. Voraussetzung für den Schutz eines fiktiven Charakters ist es, dass der Autor dieser Figur durch die Kombination von ausgeprägten Charaktereigenschaften und besonderen äußeren Merkmalen eine unverwechselbare Persönlichkeit verleiht. Dies ist bei der Figur der "Pippi Langstrumpf" der Fall. Schon die äußeren Merkmale fallen aus dem Rahmen (karottenfarbene Haare, die zu zwei abstehenden Zöpfen geflochten sind, eine Nase voller Sommersprossen, die die Form einer kleinen Kartoffel hat, breiter lachender Mund, gelbes Kleid, darunter eine blaue Hose, ein schwarzer und ein geringelter Strumpf, viel zu große Schuhe). Dazu treten ganz besondere Persönlichkeitsmerkmale: Trotz schwieriger familiärer Verhältnisse ist Pippi Langstrumpf stets fröhlich; sie zeichnet sich durch eine ausgeprägte Furcht- und Respektlosigkeit, gepaart mit Fantasie und Wortwitz, aus und verfügt über übermenschliche Kräfte.
Assoziation mit Pippi Langstrumpf nicht ausreichend, um Urheberrechtsschutz an Figur der Pippi Langstrumpf zu begründen
Allerdings fehlt es im Streitfall an einer Verletzung des Urheberrechts. Zwar erkennt der Betrachter, dass es sich bei den Figuren in der
§ 2 UrhG
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
1.Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme; [...]
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
§ 23 UrhG
Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden. [...]
§ 24 Abs. 1 UrhG
Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.07.2013
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht Köln, Urteil vom 10.08.2011
[Aktenzeichen: 28 O 117/11] - Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 24.02.2012
[Aktenzeichen: 6 U 176/11]
Jahrgang: 2014, Seite: 202 K&R 2014, 202 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2014, Seite: 359 MDR 2014, 359 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2014, Seite: 771 NJW 2014, 771
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Dokument-Nr. 16312
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