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Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.07.2013
- III ZR 250/12 -
BGH: Land haftet für im Zusammenhang mit Mäharbeiten entstandene Autoschäden
Hochgeschleuderte Steine beschädigten Fahrzeug
Kommt es im Rahmen von Mäharbeiten wegen des Hochschleuderns von Steinen zu einer Beschädigung an einem vorbeifahrenden Auto, so haftet das Land dafür. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2010 wurde der seitliche
Landgericht wies Klage ab, Oberlandesgericht gab ihr statt
Das Landgericht Frankfurt (Oder) wies die Klage ab. Auf die Berufung der Fahrzeugbesitzerin gab das Oberlandesgericht Brandenburg der Klage zum Teil statt. Das Berufungsgericht bejahte einen Amtshaftungsanspruch aus § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG. Das Land habe bei den Mäharbeiten das Hochschleudern von Steinen und Beschädigungen an vorbeifahrenden Fahrzeugen so weit wie möglich vermeiden müssen. Da es dem nicht nachgekommen sei, habe eine
Amtspflichtverletzung lag vor
Der Bundesgerichtshof bestätigte das Urteil des Oberlandesgerichts und wies die Revision zurück. Er führte dazu aus, dass bei Mäharbeiten mit Handmotorsensen die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen und -maßnahmen zu treffen sind, um Schäden durch hochgeschleuderte
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.07.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Frankfurt (Oder), Urteil vom 20.10.2011
[Aktenzeichen: 12 O 492/10] - Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 17.07.2012
[Aktenzeichen: 2 U 56/11]
- Mäharbeiten: Schadensersatz für hochgeschleuderten Stein
(Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 17.01.2008
[Aktenzeichen: 12 U 1207/06]) - Geparktes Auto beim Mähen öffentlicher Rasenflächen durch aufgewirbelten Stein beschädigt
(Landgericht Magdeburg, Urteil vom 29.07.2011
[Aktenzeichen: 10 O 735/11]) - Straßenbaubehörde haftet bei Schäden durch einen aufgrund von Mäharbeiten auf die Fahrbahn geschleuderten Stein
(Landgericht Coburg, Urteil vom 27.04.2010
[Aktenzeichen: 22 O 48/10])
Jahrgang: 2013, Seite: 1029 MDR 2013, 1029
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Dokument-Nr. 16376
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