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Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 15.02.2013
- S 5 AL 4769/12 -
Arbeitsloser muss auch während des Kündigungsschutzverfahrens für Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen
Verweigerte Teilnahme an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung führt zum Wegfall von Arbeitslosengeld
Auch während der Dauer eines Kündigungsschutzverfahrens muss ein Arbeitsloser den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen, um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu erhalten. Dies entschied das Sozialgericht Stuttgart.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls beantragte bei der
Arbeitsloser muss für Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit verfügbar sein
Das Sozialgericht Stuttgart hat die dagegen erhobene Klage abgewiesen. Voraussetzung für die Gewährung von
Den Vermittlungsbemühungen der
1. eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf,
2. Vorschlägen der
3. bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben, und
4. bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen.
Voraussetzungen für Gewährung von Arbeitslosengeld nicht gegeben
Eine Ausnahme während der Dauer einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.08.2013
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online
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Dokument-Nr. 16548
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