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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 19.07.2013
- 26 U 98/12 -
Kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Erektionsstörungen nach Prostataoperation
Patient wurde über eintretende Ejakulationsstörung als zwangsläufige Operationsfolge zutreffend aufgeklärt
Nach einer fachgerechten, mit einer Vasektomie (Durchtrennung der Samenleiter) durchgeführten Prostataoperation kann der Patient keinen Schadensersatz für eine Erektionsstörung verlangen, weil diese nicht auf die Operation zurückzuführen ist. Für eine eingetretene Ejakulationsstörung als eine zwangsläufige Folge der Operation und für die durchgeführte Vasektomie steht ihm ebenfalls kein Schadensersatz zu, weil er insoweit zutreffend aufgeklärt wurde. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Paderborn.
Im zugrunde liegenden Streitfall ließ sich der seinerzeit 62jährige Kläger aus Rietberg im Juni 2008 im beklagten Krankenhaus in Erwitte von den mitverklagten Ärzten die Prostata operativ verkleinern. Nach dem mit einer Vasektomie durchgeführten Eingriff hat er von den Beklagten
OLG verneint Vorliegend eines Behandlungsfehlers
Die Schadensersatzklage des Klägers hatte keinen Erfolg. Den Feststellungen des medizinischen Sachverständigen folgend hat das Oberlandesgericht Hamm weder einen Behandlungsfehler noch Fehler bei der Aufklärung des Klägers über mögliche Risiken der
Erektionsschwäche beruht auf andern Vorerkrankungen des Klägers
Die Ejakulationsstörung sei eine zwangsläufige Folge der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.09.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
- Operierender Chefarzt muss ordnungsgemäße Aufklärung über Risiken der Operation sicherstellen
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.11.2006
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Dokument-Nr. 16693
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