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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 03.09.2013
- 11 KS 288/12 -
Verbot der Vereinigung "Besseres Hannover" rechtmäßig
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht bestätigt Vereinsverbot
Die Vereinigung "Besseres Hannover" bleibt verboten. Dies entschied das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht und wies damit die Klage der Vereinigung und eines führenden Mitglieds der Vereinigung gegen das Vereinsverbot ab.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Mit Bescheid vom 24. September 2012 verbot das beklagte Land Niedersachsen unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Vereinigung " Besseres Hannover" und löste sie auf. Zur Begründung führte es aus, dass es sich bei der Gruppierung um eine Vereinigung im Sinne des Vereinsgesetzes handele, deren Zweck die Verbreitung nationalsozialistischer Ideologie und die Bekämpfung der freiheitlich demokratischen Grundordnung sei. Die Tätigkeit der Vereinigung laufe den Strafgesetzen zuwider, weil ihre Mitglieder vielfach durch Straftaten wie
Führendes Mitglied erhebt im eigenen Namen Klage gegen Vereinsverbot
Im Oktober 2012 erhoben daraufhin ein führendes Mitglieds der Vereinigung im eigenen Namen Klage gegen das
Klage wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht wies die Klage jedoch ab. Die von der Vereinigung "Besseres Hannover" erhobene Klage ist wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig. Der Kläger hat rechtzeitig nur in eigenem Namen und nicht als Vertreter der Vereinigung gegen das
Klage gegen Vereinsverbot ist unbegründet
Die von dem Kläger im eigenen Namen erhobene Klage gegen das
Vorliegen materieller Verbotsgründe vom OVG nicht geprüft
Der Senat hat nicht geprüft, ob materielle Verbotsgründe vorliegen. Dagegen gerichtete Einwendungen kann nur die verbotene Vereinigung, nicht aber der Kläger als Mitglied der Vereinigung geltend machen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.09.2013
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online
- Vereinsverbote für Frankfurter Hells Angels bleiben bestehen
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[Aktenzeichen: 8 C 2118/11 und 8 A 2134/11]) - Verbot der "Hilfsorganisation für nationale politische Gefangene" (HNG) rechtmäßig
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[Aktenzeichen: BVerwG 6 A 6.11]) - Vereinsverbot der "Bandidos Neumünster" bestätigt
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[Aktenzeichen: 4 KS 1/10])
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Dokument-Nr. 16710
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