Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Landesarbeitsgericht Mainz, Urteil vom 21.02.2013
- 2 Sa 386/12 -
Posting bei Facebook: Pflicht zur arbeitsvertraglichen Verschwiegenheit besteht nur bei berechtigtem Interesse an Geheimhaltung
Recht der freien Meinungsäußerung ist zu beachten
Eine Regelung im Arbeitsvertrag, wonach der Arbeitnehmer über betriebsinterne Vorgänge zu schweigen hat, ist nur wirksam, wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung hat. Zudem ist das Recht zur freien Meinungsäußerung zu beachten. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Mainz hervor.
Im zugrunde liegenden Fall verpflichtete die Herausgeberin einer Zeitung durch eine Regelung des Arbeitsvertrags ihre Arbeitnehmer über "betriebsinterne Vorgänge" absolute Verschwiegenheit zu bewahren. Trotz dieser Regelung postete eine Redakteurin in einer
Arbeitsgericht wies Klage ab
Das Arbeitsgericht Trier wies die Klage ab. Denn die Redakteurin habe nicht gegen ihre Geheimhaltungspflicht verstoßen. Denn ein Geheimhaltungsgebot mit daran anknüpfenden weiteren Rechtsfolgen könne nur für geheimhaltungsbedürftige Umstände begründet werden, aber nicht für sämtliche den Betrieb betreffende Angelegenheiten. Die Arbeitgeberin hätte insofern ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse an der Geheimhaltung geltend machen müssen. Dies habe sie jedoch nicht getan. Ein Anspruch auf Zahlung einer
Geheimhaltung nur bei berechtigten betrieblichem Interesse
Das Landesarbeitsgericht Mainz bestätigte das erstinstanzliche Urteil und wies die Berufung der Arbeitgeberin zurück. Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts habe es offen bleiben können, ob die vorliegende Verschwiegenheitsvereinbarung, die sich auf alle "betriebsinterne Vorgänge" bzw. "Betriebsinterna" bezog, wegen einer dadurch bewirkten übermäßigen Vertragsbindung als Einzelabrede nach § 138 BGB insgesamt nichtig bzw. als Klausel im
Berücksichtigung der Meinungsäußerungsfreiheit
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts haben die Einträge darüber hinaus unter dem Schutz der
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.09.2013
Quelle: Landesarbeitsgericht Mainz, ra-online (vt/rb)
- Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 02.08.2012
[Aktenzeichen: 2 Ca 526/12]
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2013, Ausgabe: 28, Anmerkung: 1, Autor: Eugen Ehmann jurisPR-ArbR 28/2013, Anm. 1, Eugen Ehmann | Zeitschrift für Datenschutz (ZD)
Jahrgang: 2013, Seite: 460 ZD 2013, 460
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 16858
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil16858
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.