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Landgericht München I, Urteil vom 15.09.2014
- 1 S 1836/13 -
Wohnungseigentümer darf bei Personen unter den Blumenkästen nicht Blumen gießen
Beeinträchtigter Wohnungseigentümer steht Unterlassungsanspruch zu
Befinden sich unter den Blumenkästen Personen, darf der Wohnungseigentümer seine Blumen nicht gießen. Andernfalls liegt eine unzumutbare Beeinträchtigung im Sinne des § 14 Nr. 1 des Wohneigentumsgesetzes (WEG) vor. Dem beeinträchtigten Wohnungseigentümer steht ein entsprechender Unterlassungsanspruch zu. Dies hat das Landgericht München I entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall waren zwei Wohnungseigentümerinnen heftig zerstritten. In Streit stand unter anderem der Umstand, dass die eine Wohnungseigentümerin im Jahr 2012 mehrmals die Blumen gegossen hatte, wenn die andere Wohnungseigentümerin mit ihrem Ehemann auf ihrer darunter liegenden Terrasse saß und frühstückte. Durch das
Anspruch auf Unterlassen des Blumengießens
Das Landgericht München I entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe nach § 1004 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 15 Abs. 3 WEG ein Anspruch darauf zu, dass die Beklagte es unterlässt, die Pflanzen auf den Balkon in der Weise zu gießen, dass das Wasser überläuft und auf die Terrasse der Klägerin tropft, während die Klägerin oder andere Personen sich auf der Terrasse aufhalten.
Regelmäßiges Gießen ist nicht zu beanstanden
Ein
Kein Blumengießen bei unter den Blumenkästen befindlichen Personen
Es sei aber nach Auffassung des Landgerichts von einer unzumutbaren Beeinträchtigung im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG auszugehen, wenn die Blumen zu einem Zeitpunkt gegossen werden, zudem sich Personen erkennbar unter den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.02.2018
Quelle: Landgericht München I, ra-online (zt/ZMR 2015, 962/rb)
- Amtsgericht München, Urteil vom 27.12.2012
[Aktenzeichen: 484 C 4172/12]
Jahrgang: 2015, Seite: 962 ZMR 2015, 962
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Dokument-Nr. 17058
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