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Amtsgericht München, Urteil vom 25.04.2013
- 222 C 6207/13 -
Kein Rücktritts- und Widerrufsrecht: Auf einer Verkaufsmesse abgeschlossene Verträge sind bindend
Internationale Handwerksmesse ist keine Freizeitveranstaltung
Die Internationale Handwerksmesse ist keine Freizeitveranstaltung. Bei einem dort geschlossenen Kaufvertrag besteht daher kein Widerrufsrecht nach den Grundsätzen der Haustürgeschäfte. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.
Im zugrunde liegenden Fall war ein Münchner im März 2012 auf der Internationalen Handwerksmesse und kaufte einen Dampfsauger, Marke Robot 100 plus Zubehör zum Preis von 1300 Euro. In der Folgezeit bereute er den Kauf. Er bat um Stornierung des Vertrages und erklärte schließlich auch die Kündigung. Die Vertriebsfirma für den Dampfsauger bestand jedoch auf dem Kaufvertrag und klagte schließlich den Kaufpreis vor dem Amtsgericht München ein.
Wesentliche Merkmale für eine Freizeitveranstaltung liegen bei Handwerksmesse nicht vor
Die zuständige Richterin gab der Firma Recht. Zwischen den Parteien sei unstreitig auf der
Hinweis zur Rechtslage
§ 312 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches
Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften
(1) Bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und zu dessen Abschluss der Verbraucher
1. durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung,
2. anlässlich einer vom Unternehmer oder von einem Dritten zumindest auch im Interesse des Unternehmers durchgeführten
3. im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen bestimmt worden ist (Haustürgeschäft), steht dem Verbraucher ein
Unter Ziffer 2 fallen im Regelfall die so genannten "Kaffeefahrten".
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.12.2013
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
- Verbraucherschutz: BGH zur Auslegung der Haustürgeschäfte-Richtlinie
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.05.2008
[Aktenzeichen: II ZR 292/06]) - Ein "Haustürgeschäft" kann auch bei einem Kauf in der Halle einer Einkaufspassage vorliegen
(Landgericht Dresden, Urteil vom 10.10.2007
[Aktenzeichen: 13 S 299/06])
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Dokument-Nr. 17286
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