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Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.01.2014
- I ZR 169/12 -
Filesharing: Anschlussinhaber darf volljährigem Familienangehörigen Internetanschluss grundsätzlich ohne Belehrungen oder Überwachungen überlassen
BGH zur Haftung für illegales Filesharing durch volljährige Familienangehörige
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für das Verhalten eines volljährigen Familienangehörigen nicht haftet, wenn er keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass dieser den Internetanschluss für illegales Filesharing missbraucht.
Die Klägerinnen des zugrunde liegenden Falls sind vier führende deutsche Tonträgerhersteller. Der Beklagte ist Inhaber eines Internetzugangs. In seinem Haushalt leben auch seine Ehefrau und deren volljähriger Sohn.
Beklagter gibt strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, verweigert jedoch Zahlung der Abmahnkosten
Die Klägerinnen ließen den Beklagten durch Anwaltsschreiben abmahnen; sie behaupteten, am 12. Juni 2006 seien über seinen
Stiefsohn räumt ein, Tauschbörsenprogramm auf den Computer heruntergeladen zu haben
Die Klägerinnen nehmen den Beklagten auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 3.454,60 Euro in Anspruch. Der Beklagte macht geltend, er sei für die behaupteten Rechtsverletzungen nicht verantwortlich. Sein damals 20-jähriger Stiefsohn habe die Musikdateien über den
Vorinstanzen bejahen Haftung des Beklagten wegen mangelnder Aufklärung des Stiefsohns über illegale Tauschbörsen im Internet
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerinnen 2.841 Euro zu zahlen, und die weitergehende Klage abgewiesen. Dazu hat es ausgeführt, der Beklagte sei für die Verletzung der urheberrechtlich geschützten Rechte an den Musiktiteln verantwortlich. Er habe dadurch, dass er seinem 20-jährigen Stiefsohn den
Anschlussinhaber muss erst bei konkretem Anlass für Missbrauch erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung von Rechtsverletzungen ergreifen
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. Bei der Überlassung eines Internetanschlusses an volljährige Familienangehörige ist zu berücksichtigen, dass die Überlassung durch den Anschlussinhaber auf familiärer Verbundenheit beruht und Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich sind. Im Blick auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und die Eigenverantwortung von Volljährigen darf der Anschlussinhaber einem volljährigen Familienangehörigen seinen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.01.2014
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht Köln, Urteil vom 24.11.2010
[Aktenzeichen: 28 O 202/10] - Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 22.07.2011
[Aktenzeichen: 6 U 208/10] - BVerfG zum unerlaubten Filesharing im Internet
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21.03.2012
[Aktenzeichen: 1 BvR 2365/11]) - Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 17.08.2012
[Aktenzeichen: 6 U 208/10]
- Anschlussinhaber muss Familienangehörige bei Internetnutzung nicht überwachen
(Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 20.12.2007
[Aktenzeichen: 11 W 58/07]) - Eltern haften bei Filesharing ihrer minderjährigen Kinder: 200 Euro Schadensersatz pro Musiktitel bei illegalem Upload (P2P)
(Landgericht Köln, Urteil vom 01.12.2010
[Aktenzeichen: 28 O 594/10]) - Filesharing: AG Hamburg begrenzt Anwaltskosten bei Abmahnungen für privates Filesharing auf 150,- Euro
(Amtsgericht Hamburg, Beschluss vom 24.07.2013
[Aktenzeichen: 31a C 109/13])
Jahrgang: 2014, Seite: 472 CR 2014, 472 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2014, Seite: 849 MDR 2014, 849 | Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2014, Seite: 547 MMR 2014, 547
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Dokument-Nr. 17461
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