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Landgericht Köln, Urteil vom 10.05.1990
- 34 S 272/89 -
Autobeschädigung aufgrund "Nubbelverbrennung": Veranstalter haftet auf Schadenersatz
Pflicht zum Ergreifen von Schutzmaßnahmen durch Organisator einer "Nubbelverbrennung"
Veranstaltet ein Gastwirt eine "Nubbelverbrennung", so hat er dafür Sorge zu tragen, dass Personen bzw. Sachen nicht zu Schaden kommen. Kommt er dieser Schutzpflicht nicht nach, haftet er im Falle eines Schadenseintritts auf Schadenersatz. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Köln hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In der Nacht von Karnevalsdienstag zum Aschermittwoch organisierten die Betreiber einer Gaststätte eine "Nubbelverbrennung". Dabei kam es durch Gäste zu einer
Anspruch auf Schadenersatz bestand
Das Landgericht Köln entschied zu Gunsten des Klägers. Diesem habe gegen die Gaststättenbetreiber ein Anspruch auf Schadenersatz nach § 823 Abs. 1 BGB zugestanden. Denn diese haben ihre
Pflicht zur Vornahme von Schutzmaßnahmen bestand
Nach Ansicht des Landgerichts seien die Gaststättenbetreiber verpflichtet gewesen, bei der "Nubbelverbrennung" alle Vorkehrungen zu treffen, um Personen oder Sachen Dritter vor Schäden zu schützen. Sie seien zur Vornahme von Schutzmaßnahmen verpflichtet gewesen, weil sie als
Kein Mitverschulden des Fahrzeugeigentümers
Dem Fahrzeugeigentümer sei nach Einschätzung des Landgerichts auch kein Mitverschulden (§ 254 Abs. 1 BGB) anzulasten gewesen. Es sei nicht zu beanstanden gewesen, dass dieser am Karnevalsdienstag mit seinem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.03.2014
Quelle: Landgericht Köln, ra-online (zt/NJW-RR 1991, 799/rb)
Jahrgang: 1991, Seite: 799 NJW-RR 1991, 799 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 1990, Seite: 991 VersR 1990, 991 | Zeitschrift für Schadenrecht (zfs)
Jahrgang: 1990, Seite: 368 zfs 1990, 368
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Dokument-Nr. 17466
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