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Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.10.2013
- VIII ZR 402/12 -
Ersatzansprüche des Vermieters nach Mietvertragsende: Übergabe der Wohnungsschlüssel an Hauswart kann für Beginn der sechsmonatigen Verjährungsfrist aus § 548 BGB nicht genügen
Hauswart muss zur Entgegennahme der Schlüssel berechtigt sein
Die Ersatzansprüche des Vermieters nach Ende der Mietvertragszeit verjähren sechs Monate nach Rückgabe der Wohnung. Zur Rückgabe der Wohnung genügt es nicht, dass der Mieter die Wohnungsschlüssel an den zur Entgegennahme der Schlüssel nicht berechtigten Hauswart übergibt. In einem solchen Fall fängt die Verjährungsfrist nicht zu laufen an. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach Ende der Mietvertragszeit gaben die Mieter einer Wohnung ihre Schlüssel am 20. Dezember 2009 an die Hauswartin ab. Am 30. Juni 2010 machten die Vermieter der Wohnung Schadenersatzansprüche gegenüber ihren ehemaligen Mietern gerichtlich geltend. Die Mieter waren jedoch der Meinung, dass solche Ansprüche verjährt seien. Die sechsmonatige Frist zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen habe mit der Übergabe der
Amtsgericht gab Klage statt, Landgericht wies sie ab
Während das Amtsgericht Berlin-Pankow/Weißensee der Klage stattgab, wies das Landgericht Berlin die Klage ab. Es schloss sich der Argumentation der Mieter an und bejahte die Verjährung der Schadenersatzansprüche gemäß § 548 Abs. 1 BGB. Gegen diese Entscheidung legten die Vermieter Revision ein.
BGH verneinte Verjährung der Schadenersatzansprüche
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Vermieter und hob das Urteil des Landgerichts Berlin auf. Zwar sei es richtig, dass gemäß § 548 Abs. 1 BGB die sechsmonatige
Keine Kenntnis des Vermieters von Wohnungsrückgabe
Durch die Übergabe der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.03.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Pankow/Weißensee, Urteil vom 16.12.2011
[Aktenzeichen: 6 C 227/10] - Landgericht Berlin, Urteil vom 13.11.2012
[Aktenzeichen: 65 S 53/12]
Jahrgang: 2013, Seite: 1647 GE 2013, 1647 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2014, Seite: 18 MDR 2014, 18 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2014, Seite: 684 NJW 2014, 684 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2014, Seite: 128 NZM 2014, 128
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Dokument-Nr. 17855
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