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Amtsgericht Siegen, Urteil vom 19.06.1990
- 6 C 3010/88 -
Haare geschädigt: Missglückte Dauerwellenbehandlung beim Friseur rechtfertigt Schmerzensgeld (hier: 200 DM)
Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit lag vor
Missglückt eine Dauerwellenbehandlung, so kann dies zu einer psychischen Belastung führen. Die damit einhergehende Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit rechtfertigt ein Schmerzensgeld von 200 DM. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Siegen hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte die Kundin eines Friseursalons nach einer fehlerhaft durchgeführten Dauerwellenbehandlung, die zur Schädigung des Haares der Kundin führte, auf Zahlung von
Anspruch auf Schmerzensgeld bestand in Höhe von 200 DM
Das Amtsgericht Siegen sprach der Kundin ein
Bei der Höhe des Schmerzensgeldes seien Ausmaß und Schwere der physischen und psychischen Störungen, also das Maß der Lebensbeeinträchtigung zu berücksichtigen.
Hier im Fall konnte das Amtsgericht aber nicht feststellen, dass die Kundin besonders stark unter dem Eindruck der verunglückten Frisur leiden musste und hielt daher ein
Gutachterkosten
Außerdem sprach das Amtsgericht der Kundin die Erstattung der entstandenen Gutachterkosten in Höhe von 54,40 DM zu.
Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1990 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.03.2014
Quelle: Amtsgericht Siegen, ra-online (zt/NJW-RR 1990, 1248/rb)
- "Baseballmütze-Fall": Haarausfall nach Friseurbesuch - Erhöhtes Schmerzensgeld bei Verhöhnung
(Amtsgericht Erkelenz, Urteil vom 05.01.1994
[Aktenzeichen: 6 C 509/93]) - 1.000,- DM Schmerzensgeld wegen Kurzhaarschnitt nach fehlerhafter Dauerwellenbehandlung
(Amtsgericht Hannover, Urteil vom 26.05.1994
[Aktenzeichen: 510 C 705/94])
Jahrgang: 1990, Seite: 1248 NJW-RR 1990, 1248
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Dokument-Nr. 17914
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