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Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 15.04.2005
- 33 C 1726/04-13 -
Recht zur Mietminderung von 5 % bei lärmenden, fußballspielenden Jugendlichen - Kein Verschließen der Haustür nachts
Nächtliche unverschlossene Haustür begründet kein Minderungsrecht
Der Mieter einer Wohnung kann seine Miete um 5 % der Nettomiete mindern, wenn von fußballspielenden Jugendlichen eine Lärmbelästigung ausgeht. Ist die Haustür nachts oft unverschlossen begründet dies kein Minderungsrecht. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt a.M. hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall minderte der Mieter einer Erdgeschosswohnung seine Miete, da sich täglich vor dem Wohnhaus
Recht zur Mietminderung wegen Lärmbelästigung bestand
Das Amtsgericht Frankfurt a.M. bejahte ein
Mietminderung für auf den Balkon fallenden Dreck
Das Amtsgericht Frankfurt am Main sprach dem Mieter weitere 2,5 %
Nachts unverschlossene Haustür rechtfertigt keine Mietminderung
Der Umstand, dass nachts regelmäßig die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.04.2014
Quelle: Amtsgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/NJW 2005, 2628/rb)
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2005, Seite: 2628 NJW 2005, 2628 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2005, Seite: 617 NZM 2005, 617
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Dokument-Nr. 18010
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