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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 24.04.2014
- 5 K 358/13 -
Keine steuerbegünstigte "Beherbergung" für SM-Studio in vermieteter Ferienwohnung
"Besondere Räumlichkeiten" dienen nicht unmittelbar der Vermietung
Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass für Räumlichkeiten einer Ferienwohnung, die als SM-Studio oder ähnliches genutzt werden, keine Steuerbegünstigung für "Beherbergung" geltend gemacht werden kann. Von der Begünstigung unberührt, bleiben jedoch die weiteren Räume der Ferienwohnung, wie Wohn- und Schlafzimmer.
Im zugrunde liegenden Streitfall vermietete der Kläger eine
Begünstigung für weitere Räume bleibt unberührt
Das Niedersächsische Finanzgericht entschied, dass die Überlassung der beiden "besonderen Räumlichkeiten" nicht unmittelbar der Vermietung dient und damit wegen § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG nicht begünstigt ist. Hiervon unberührt bleibt allerdings die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.06.2014
Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 18320
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