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Amtsgericht Wesel, Urteil vom 09.01.2014
- 5 C 56/13 -
Unfall auf Radweg zwischen zwei Fahrradfahrern: Radfahrer ohne Fahrradhelm trifft kein Mitverschulden an Unfallfolgen
Keine generelle Helmpflicht für Radfahrer auf Radweg
Einem Radfahrer ist nicht deswegen ein Mitverschulden an den Folgen eines Unfalls auf einem Radweg anzulasten, weil er keinen Fahrradhelm getragen hat. Denn es besteht für Freizeitfahrer weder eine gesetzliche Pflicht, noch eine Obliegenheit auf einem Radweg einen Fahrradhelm zu tragen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Wesel hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2012 kam es zwischen zwei Radfahrern zu einem
Kein Mitverschulden wegen fehlenden Fahrradhelms
Das Amtsgericht Wesel entschied zu Gunsten des Klägers. Diesem habe ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zugestanden. Ein
Kläger war keine Obliegenheitsverletzung anzulasten
Dem Kläger sei nach Ansicht des Amtsgerichts auch deswegen kein
Generelle Helmpflicht auf Kraftfahrstraßen möglich
Soweit das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein in seinem Urteil vom 05.06.2013 - 7 U 11/12 - eine generelle
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.06.2014
Quelle: Amtsgericht Wesel, ra-online (zt/NJW-RR 2014, 595/rb)
- Helmpflicht für Fahrradfahrer besteht allenfalls bei risikobehafteter Fahrweise
(Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 12.02.2014
[Aktenzeichen: 14 U 113/13]) - Fahrradunfall: Helmpflicht nur für Rad-Sportler - Radler kollidiert mit sich öffnender Autotür
(Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 09.10.2007
[Aktenzeichen: 4 U 80/07])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2014, Seite: 535 DAR 2014, 535 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2014, Seite: 595 NJW-RR 2014, 595 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2014, Seite: 311 NZV 2014, 311
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Dokument-Nr. 18340
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