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Amtsgericht Donaueschingen, Urteil vom 16.01.2014
- 31 C 233/12 -
Verschweigen einer strafrechtlichen Verurteilung wegen Betrugs berechtigt Mieter zur fristlosen Kündigung bzw. Anfechtung des Mietvertrags
Kündigungs- und Anfechtungsrecht wegen Störung des Vertrauensverhältnisses
Verschweigt der Vermieter bei Abschluss des Mietvertrags eine strafrechtliche Verurteilung wegen Betrugs, so rechtfertigt dies sowohl eine Anfechtung des Mietvertrags wegen arglistiger Täuschung und Irrtums über eine wesentliche Eigenschaft des Vermieters als auch eine fristlose Kündigung durch den Mieter. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Donaueschingen hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall erfuhren die Mieter einer Wohnung nach Abschluss des Mietvertrags über die örtliche Presse, dass der
Recht zur fristlosen Kündigung und Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bestand
Das Amtsgericht Donaueschingen entschied zu Gunsten der Mieter. Sie haben das Mietverhältnis sowohl fristlos kündigen als auch wegen einer arglistigen Täuschung durch den
Recht zur Anfechtung wegen Irrtums über Eigenschaft des Vermieters
Die Mieter haben das Mietverhältnis zudem nach § 119 Abs. 2 BGB wegen Irrtums über eine wesentliche Eigenschaft des Vermieters anfechten dürfen. Zu solchen Eigenschaften zählen etwa Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit. Ein Mietvertrag basiere auf Vertrauenswürdigkeit, da er zum Beispiel mit Geldzahlungen, mit der Anlage einer Kaution und mit korrekter Abrechnung von Nebenkosten verbunden sei. Dies werde bei einer strafrechtlichen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.10.2014
Quelle: Amtsgericht Donaueschingen, ra-online (zt/WuM 2014, 595/rb)
Jahrgang: 2014, Seite: 595 WuM 2014, 595
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Dokument-Nr. 18987
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