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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2014
- 2 AZR 1071/12 -
Verschweigen von getilgten Strafen sowie eingestellten Ermittlungsverfahren im Bewerbungsverfahren berechtigt nicht zur ordentlichen Kündigung bzw. zur Anfechtung des Arbeitsverhältnisses
Bewerber nicht zur Offenbarung verpflichtet
Ein Bewerber muss im Rahmen des Bewerbungsverfahrens bereits im Bundeszentralregister getilgte Vorstrafen nicht gegenüber dem zukünftigen Arbeitgeber offenbaren. Auch muss er nicht über eingestellte Ermittlungsverfahren aufklären. Der Arbeitgeber ist daher nicht berechtigt, dass Arbeitsverhältnis wegen arglistiger Täuschung anzufechten oder das Arbeitsverhältnis ordentlich zu kündigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens im Jahr 2010 für eine Stelle im allgemeinen Vollzugsdienst, gab ein Bewerber auf entsprechenden Nachfrage an, nicht vorbestraft zu sein und dass kein
Kein Recht zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung aufgrund verschweigen der Vorstrafe
Das Bundesarbeitsgericht entschied ebenfalls zu Gunsten des Bewerbers. Der Arbeitgeber sei nicht berechtigt gewesen, dass Arbeitsverhältnis wegen arglistiger Täuschung nach § 123 Abs. 1 BGB anzufechten. Dem Bewerber sei nämlich nicht Arglist vorzuwerfen gewesen. Es sei zu beachten gewesen, dass die Vorstrafe aus dem Jahr 2003 zum Zeitpunkt der
Kein schutzwürdiges Interesse an Offenbarung von getilgten Vorstrafen
Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts habe ein Arbeitgeber auch kein schutzwürdiges Interesse an der Offenbarung von bereits getilgten
Keine arglistige Täuschung wegen Verschweigen von bereits eingestellten Ermittlungsverfahren
Dem Bewerber sei auch deswegen keine
Unwirksamkeit der ordentlichen Kündigung
Aus den oben genannten Gründen sei nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts auch die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.10.2014
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
- Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 10.10.2012
[Aktenzeichen: 5 Sa 389/12]
Jahrgang: 2014, Seite: 3680 NJW 2014, 3680 | Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht Rechtsprechungsreport (NZA-RR)
Jahrgang: 2015, Seite: 102 NZA-RR 2015, 102
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Dokument-Nr. 18994
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