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Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 29.04.2014
- S 1 U 5024/13 -
Sturz eines betrunkenen Schülers vom Dach einer Jugendherberge ist kein versicherter Arbeitsunfall in der Schülerunfallversicherung
Trinken und Rauchen stellt grundsätzlich eine eigenwirtschaftliche, nicht versicherte Tätigkeit dar
Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass kein versicherter Arbeitsunfall in der Schülerunfallversicherung vorliegt, wenn auf einer Studienfahrt ein 17 jähriger Schüler nachts nach verbotenem Alkoholkonsum aus dem Fenster aufs Dach klettert, um dort verbotswidrig zu rauchen und dabei ausrutscht und sich beim Sturz vom Dach eine komplette Paraplegie (Querschnittlähmung) zuzieht.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls reiste mit anderen Schülern eines Gymnasiums zu einer Studienfahrt nach England. In der von den Schülern bewohnten Jugendherberge stürzte er gegen Mitternacht vom
SG Stuttgart verneint Versicherungsschutz
Das Sozialgericht Stuttgart hat einen Versicherungsschutz verneint, weil der Aufenthalt des Klägers mit seinen Kameraden auf dem gemeinsamen Zimmer zum Zwecke des verbotenen Alkoholkonsums als nicht versichert anzusehen ist. Beim Trinken und Rauchen handelt es sich grundsätzlich um eigenwirtschaftliche, nicht versicherte Tätigkeiten. Etwas anderes gilt hier nach Überzeugung des Gerichts auch nicht unter dem Gesichtspunkt schülertypischen Verhaltens in der Gruppe. Selbst wenn der Alkoholkonsum noch als gruppentypische Verhaltensweise auf einer Klassenfahrt angesehen würde, gilt dies nicht für den Entschluss des Klägers, gegen Mitternacht, nicht wie bereits mehrfach zuvor, das Haus zum Zwecke des Rauchens zu verlassen, sondern aus dem Badezimmerfenster zu klettern und auf dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.10.2014
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online
- Fußgänger verliert privaten Unfallversicherungsschutz schon bei 1,63 Promille
(Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 06.12.2006
[Aktenzeichen: 5 W 117/06]) - Lehrerin duscht auf Klassenfahrt privat - Kein Arbeitsunfall bei Sturz unter der Dusche
(Bundessozialgericht, Urteil vom 18.11.2008
[Aktenzeichen: B 2 U 31/07 R])
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Dokument-Nr. 19076
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