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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.10.2014
- 4 K 1976/14 -
Ehescheidungskosten sind steuerlich absetzbar
Scheidungskosten können auch nach gesetzlicher Neuregelung als außergewöhnliche Belastung steuermindernd berücksichtigt werden
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass Scheidungskosten nach der ab 2013 geltenden Neuregelung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz) weiterhin als außergewöhnliche Belastung steuermindernd berücksichtigt werden können.
Nach der neuen Vorschrift sind
Kosten der Ehescheidung sind für den Betroffenen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz bejahte das Vorliegen der Abzugsvoraussetzungen bei den
Gesetzliche Neuregelung sollte Anerkennung von Prozesskosten für beliebige Prozesse korrigieren
Dieses Ergebnis entspreche auch dem Willen des Gesetzgebers, der mit der Verschärfung der Abzugsvoraussetzungen in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG lediglich die für zu weitgehend erachtete neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2011 zur Anerkennung von
Scheidungsfolgekosten sind nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig
Demgegenüber seien nach der Neuregelung ab 2013 die Scheidungsfolgekosten nicht als
Im Streitfall hat das Finanzgericht der Klage, welche sowohl Scheidungskosten als auch Scheidungsfolgekosten betraf, nur hinsichtlich der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.10.2014
Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
- Kosten einer Ehescheidung in vollem Umfang steuerlich absetzbar
(Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 19.02.2013
[Aktenzeichen: 10 K 2392/12 E]) - Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung abziehbar
(Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.02.2013
[Aktenzeichen: 15 K 2052/12 E]) - Kosten eines verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreits können von der Steuer abgesetzt werden
(Finanzgericht Münster, Urteil vom 27.11.2013
[Aktenzeichen: 11 K 2519/12 E])
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Dokument-Nr. 19088
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