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Amtsgericht Bergheim, Urteil vom 28.02.2012
- 21 C 162/11 -
Kein Zugang einer Nebenkostenabrechnung bei Einwurf des Schreibens in Briefkasten einer nicht mehr vom Mieter bewohnten Anschrift
Für Mieter besteht keine Möglichkeit der Kenntnisnahme von der Abrechnung
Wirft der Vermieter die Nebenkostenabrechnung in den Briefkasten einer vom Mieter nicht mehr bewohnten Anschrift, so ist die Abrechnung dem Mieters nicht zugegangen. Denn in diesem Fall besteht für den Mieter nicht die Möglichkeit, von der Abrechnung Kenntnis zu nehmen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bergheim hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die Mietvertragsparteien um eine
Kein Anspruch auf Nachzahlung aus Nebenkostenabrechnung
Das Amtsgericht Bergheim entschied gegen die Vermieterin. Ihr habe kein Anspruch auf
Einwurf der Nebenkostenabrechnung in Briefkasten bewirkte kein Zugang
Der Einwurf der
Fehlende Überprüfung der Wohnanschrift begründete Vorwurf der Fahrlässigkeit
Zwar sei es richtig, so das Amtsgericht, dass der verspätete
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.01.2015
Quelle: Amtsgericht Bergheim, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 20367
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