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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.03.2015
- BVerwG 2 C 12.14 -
Schadensersatzanspruch wegen verspäteter Beförderung besteht nur bei ernsthafter Beförderungschance des Beamten
Haushaltsrechtlichen Vorgaben sind auch bei Schadensersatzklagen wegen fehlerhafter Nichteinbeziehung beim Auswahlverfahren zu berücksichtigen
Die haushaltsrechtlichen Vorgaben zum Umfang besetzbarer Planstellen sind auch im Rahmen einer Schadensersatzklage wegen fehlerhafter Nichteinbeziehung in ein Auswahlverfahren zu berücksichtigen. Hätte ein Beamter bei Zugrundelegung des hypothetischen und rechtmäßigen, d.h. auch das Haushaltsrecht berücksichtigenden Alternativverhaltens keine ernsthafte Beförderungschance gehabt, erhält er auch dann keinen Schadensersatz, wenn leistungsschwächer beurteilte Beamte befördert worden sind. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist Polizeibeamtin im Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg. Sie wurde für die Beförderungsverfahren des Jahres 2008 nicht berücksichtigt, weil sie die von der Polizeibehörde hierfür geforderte Verweilzeit im bisherigen Amt eines Polizeikommissars von sieben Jahren noch nicht abgeleistet hatte. Dadurch sind andere
Klägerin hätte auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten des Dienstherrn keine ernsthafte Beförderungschance besessen
Die Schadensersatzklage der im Jahr 2009 - nach einer Verweildauer von sieben Jahren - beförderten Klägerin blieb erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung insbesondere ausgeführt, dass die Beklagte zwar den Anspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung der Klägerin in das Auswahlverfahren verletzt habe, weil die dafür geforderte Verweilzeit im bisherigen Amt von sieben Jahren deutlich zu lang gewesen sei. Auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten des Dienstherrn habe sie jedoch keine ernsthafte Beförderungschance besessen.
BVerwG bestätigt: Klägerin hätte keine ernsthafte Chance auf Vergabe eines Beförderungsamtes besessen
Das Bundesverwaltungsgericht wies die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin zurück. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verstößt zwar gegen revisibles Landesbeamtenrecht, weil das Oberverwaltungsgericht für die hypothetische Auswahlrangliste auf eine „Befähigungsgesamtnote“ abgestellt hat. Unabhängig hiervon hätte die Klägerin aber auch bei zutreffender Ermittlung des alternativen Beförderungsmodells der Beklagten keine ernsthafte Beförderungschance gehabt. Dies folgt daraus, dass auch im Rahmen der Betrachtung des rechtmäßigen Alternativverhaltens des Dienstherrn die limitierenden Vorgaben des Haushaltsrechts berücksichtigt werden müssen. Durch die Besonderheiten des in Hamburg beschlossenen Haushalts wären daher bei rechtmäßigem Alternativverhalten nicht 397
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.03.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 04.08.2009
[Aktenzeichen: 20 K 2830/08] - Oberverwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 16.11.2012
[Aktenzeichen: 1 Bf 304/09]
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Dokument-Nr. 20796
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