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Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.11.2014
- I ZR 177/13 -
BGH: Mögliche Urheberrechtsverletzung wegen auf Katalogbildern eines Möbelhauses im Hintergrund erkennbarem Gemälde
Stil- und stimmungsbildendes Gemälde ist nicht als unwesentliches Beiwerk im Sinne des § 57 UrhG anzusehen
Veröffentlicht ein Möbelhaus auf seiner Internetseite und in seinem Katalog ein Foto, auf dem neben Möbeln im Hintergrund auch ein Gemälde zu erkennen ist, so kann darin eine Urheberrechtsverletzung liegen. Kommt dem Gemälde eine nicht unerhebliche ästhetische Bedeutung zu und beeinflusst es die Wirkung der Möbel auf den Betrachter, ist es nicht als unwesentliches Beiwerk im Sinne des § 57 UrhG anzusehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall stellte die Betreiberin eines Möbelhauses im Jahr 2008 mehrere
Landgericht und Oberlandesgericht wiesen Auskunftsklage ab
Sowohl das Landgericht Köln als auch das Oberlandesgericht Köln verneinten das Vorliegen einer
Bundesgerichtshof sah Fotografie als eigentlichen Gegenstand an
Der Bundesgerichtshof folgte nicht der Ansicht des Oberlandesgerichts und hob daher seine Entscheidung auf. Soweit es den gesamten
Gemälde war nicht als unwesentliches Beiwerk zu werten
An der Fotografie gemessen sei das
Zurückweisung des Rechtstreits zur Prüfung der Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung
Der Bundesgerichtshof wies den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurück, damit die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung geprüft werden konnte.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.06.2015
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Köln, Urteil vom 24.01.2013
[Aktenzeichen: 14 O 409/12] - Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 23.08.2013
[Aktenzeichen: 6 U 17/13]
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2015, Seite: 2119 NJW 2015, 2119
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Dokument-Nr. 21110
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