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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.09.2012
- 5 AZR 678/11 -
BAG: Umkleidezeiten und innerbetriebliche Wegezeiten zwecks Umkleiden stellen vergütungspflichtige Arbeitszeit dar
Arbeitgeber muss Umkleiden im Betreib vorschreiben
Ordnet ein Arbeitgeber an, dass die Beschäftigten Arbeitskleidung zu tragen haben und dass sie sich im Betrieb umziehen müssen, so zählen die Umkleidezeit sowie die innerbetriebliche Wegezeit zwecks Umkleiden zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine OP-Krankenschwester auf Feststellung, dass die Umkleidezeiten sowie die mit dem Umkleiden zusammenhängenden Wegezeiten vergütungspflichtige
Umkleidezeiten und innerbetriebliche Wegezeiten zwecks Umkleiden stellen vergütungspflichtige Arbeitszeit dar
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision der Klinikbetreiberin zurück. Die erforderlichen Umkleidezeiten sowie die innerbetrieblichen Wegezeiten von der Umkleidestelle bis zum OP-Bereich haben vergütungspflichtige
Umkleide- und Wegezeiten stellen Arbeit dar
Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts seien die Umkleide- und innerbetrieblichen Wegezeiten als Arbeit zu werten gewesen. Zur Arbeit im Sinne des § 2 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes gehöre auch das Umkleiden für die Arbeit. Voraussetzung sei aber, dass der Arbeitgeber das Tragen einer bestimmten Kleidung vorschreibt und das Umkleiden im Betreib erfolgen muss. Beides sei hier der Fall gewesen. Da die Klinikbetreiberin zudem vorgeschrieben habe, dass die Beschäftigen sich zwingend zunächst in einer Umkleidestelle umziehen mussten, habe die Arbeit mit dem Umkleiden in dieser Stelle begonnen. Die Zeit für den Weg von der Umkleidestelle bis zum OP-Bereich habe daher ebenfalls zur Arbeit gehört.
Umkleide- und Wegezeiten sind vergütungspflichtig
Die zur Arbeit gehörenden Umkleide- und Wegezeiten seien vergütungspflichtig gewesen, so das Bundesarbeitsgericht. Die gesetzliche Vergütungspflicht des Arbeitgebers knüpfe nach § 611 Abs. 1 BGB an die "Leistung der versprochenen Dienste". Zu diesen Diensten zähle das vom Arbeitgeber angeordnete Umkleiden im Betrieb. In diesem Fall mache der Arbeitgeber das Umkleiden und Zurücklegen des Weges von der Umkleidestelle zum Arbeitsplatz zur arbeitsvertraglichen Verpflichtung.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.08.2015
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
- Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 01.03.2011
[Aktenzeichen: 6 Sa 969/10]
Jahrgang: 2013, Seite: 10 ArbRB 2013, 10 | Sammlung: Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAGE), Band: 143, Seite: 107 BAGE 143, 107 | Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB)
Jahrgang: 2013, Seite: 445 BB 2013, 445 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2013, Seite: 162 MDR 2013, 162 | Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht Rechtsprechungsreport (NZA-RR)
Jahrgang: 2013, Seite: 63 NZA-RR 2013, 63
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Dokument-Nr. 21423
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