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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.09.2015
OVG 4 B 23.13 -

Tätigkeit als Flugbegleiter ist keine besoldungs­rechtliche Erfahrungszeit eines Richters

Für Anerkennung als Erfahrungszeiten muss Tätigkeit für soziale Kompetenz förderlich sein

Das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg hat entscheiden, dass eine vor der Einstellung als Richter ausgeübten Tätigkeiten als Flugbegleiter und Fluggastabfertiger nicht als besoldungsrechtlich relevante Erfahrungszeit des Richters anzuerkennen ist - was zu einer Erhöhung seiner Besoldung geführt hätte. Das Ober­verwaltungs­gericht änderte damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. März 2013, mit dem die Vorinstanz das Land Berlin zur Anerkennung dieser Zeiten verpflichtet hatte.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts hat die zuständige Senatsverwaltung die Anerkennung der Vortätigkeiten zu Recht abgelehnt. Nach dem im Land Berlin geltenden Besoldungsrecht seien bei Richtern Zeiten einer früheren Tätigkeit in einem nicht-juristischen Beruf als Erfahrungszeit anzuerkennen, wenn die Tätigkeit für den Erwerb der nach dem Deutschen Richtergesetz notwendigen sozialen Kompetenz förderlich sein konnte. Von dieser Regelung würden nur solche Tätigkeiten erfasst, bei denen der persönliche Umgang mit anderen Menschen im Vordergrund stehe und der soziale Kontakt prägend sei, weil nur solche Tätigkeiten geeignet seien, die von einem Richter geforderte soziale Kompetenz zu begründen.

Voraussetzungen für Anerkennung der Zeiten nicht erfüllt

Diese Voraussetzung hat das Oberverwaltungsgericht für die Berufe eines Flugbegleiters und eines Fluggastabfertigers verneint. Nach dem Berufsbild dieser Tätigkeiten stehe die Erbringung standardisierter Serviceleistungen im Mittelpunkt. Der Umgang mit anderen Menschen beschränke sich darauf, in diesem Rahmen die reibungslose Durchführung des Flugverkehrs zu gewährleisten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.09.2015
Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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Dokument-Nr.: 21619 Dokument-Nr. 21619

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