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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.05.2015
- L 8 R 655/14 -
Operettensänger steht auch im Rahmen eines Gastspielvertrags in versicherungspflichtigem Beschäftigungsverhältnis
Zwischen Sänger und Träger des Theaters abgeschlossene Vereinbarung entspricht in wesentlichen Grundzügen einem Arbeitsvertrag
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass ein Operettensänger auch im Rahmen eines Gastspielvertrags in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis steht.
Der 1962 geborene Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist seit 1996 freischaffend als Opernsänger und Schauspieler tätig. Er wurde seit 1999 regelmäßig als Gast im Fach musikalischer Solist und Schauspieler in einem Theater tätig. Das Theater verfügt über kein festes Ensemble. Alle künstlerischen Mitarbeiter sind über Teilspielzeit- oder Gastverträge engagiert. Für eine Operettenproduktion schlossen der Träger des Theaters und der Kläger einen Vertrag, wonach der Kläger als Sänger und Schauspieler engagiert wurde. Er nahm im Frühjahr 2010 zunächst an verschiedenen Proben und anschließend an mehreren Vorstellungen teil. Der Kläger ist ein künstlerisch anerkannter und populärer Sänger, der beim Publikum besonders beliebt ist.
Auch bei international renommiertem Bühnenkünstler kann von abhängiger Beschäftigung ausgegangen werden
Der zuständige Rentenversicherungsträger stellte im Rahmen eines sogenannten Statusfeststellungsverfahrens fest, dass der Kläger aufgrund seines Gastspielvertrags eine
Rentenversicherungsträger versäumt rechtzeitige Feststellung der Rentenversicherungspflicht
Im konkreten Fall hatte allerdings der beklagte Rentenversicherungsträger die rechtzeitige Feststellung der Rentenversicherungspflicht versäumt, so dass trotz grundsätzlich bestehender Versicherungspflicht der Klage des Künstlers stattgegeben wurde.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.10.2015
Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online
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Dokument-Nr. 21675
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