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Bundessozialgericht, Urteil vom 24.04.2015
- B 4 AS 22/14 R -
ALG-II-Empfänger kann nicht durch Antragsrücknahme oder Antragsbeschränkung zu berücksichtigendes Einkommen in nicht zu berücksichtigendes Vermögen umwandeln
Überbrückungsgeld eines Strafgefangenen kann berücksichtigungspflichtiges Einkommen darstellen
Das Überbrückungsgeld eines Strafgefangenen stellt dann im Rahmen eines Antrags auf Gewährung von ALG II zu berücksichtigendes Einkommen dar, wenn das Überbrückungsgeld nach Antragsstellung ausgezahlt wurde. Wurde es dagegen zuvor ausgezahlt, so stellt es nicht zu berücksichtigendes Vermögen dar. Der Strafgefangene ist nicht berechtigt, durch Antragsrücknahme oder Antragsbeschränkung, das Einkommen in Vermögen umzuwandeln. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anfang September 2009 wurde ein Strafgefangener aus der Haft entlassen. Er erhielt zur Sicherung seiner Existenz für den September ein
Sozialgericht weist Klage ab, Landessozialgericht gibt ihr statt
Während das Sozialgericht München die Klage abwies, gab ihr das Bayerische Landessozialgericht statt. Seiner Ansicht nach habe es sich beim
Bundessozialgericht verneint Anspruch auf ALG II
Das Bundessozialgericht entschied zu Gunsten des Jobcenters und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Dem entlassenen Strafgefangenen habe für den Monat September 2009 kein Anspruch auf
Überbrückungsgeld stellt zu berücksichtigendes Einkommen dar
Nach Auffassung des Bundessozialgerichts habe das
Keine Umwandlung von Einkommen in Vermögen durch Antragsrücknahme oder Antragsbeschränkung
Das Bundessozialgericht ist zudem davon überzeugt, dass eine
Keine Verletzung der Beratungspflicht durch Jobcenter
Da eine nachträgliche
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.10.2015
Quelle: Bundessozialgericht, ra-online (vt/rb)
- Sozialgericht München, Urteil vom 27.06.2012
[Aktenzeichen: S 54 AS 1805/10] - Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 27.02.2014
[Aktenzeichen: L 7 AS 642/12]
Jahrgang: 2015, Seite: 671 NZS 2015, 671
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Dokument-Nr. 21697
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