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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 08.12.2015
- 3 S 248/1 -
Freiburger Satzung über Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum wirksam
Andere zumutbare Mittel zur Beseitigung des Wohnraummangels nicht ersichtlich
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat die Satzung der Stadt Freiburg über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum für wirksam erklärt. Das Gericht sah keine anderen Möglichkeiten, mit denen die Stadt Freiburg dem auf ihrem Gebiet herrschenden Wohnraummangel mit anderen zumutbaren Mitteln in angemessener Zeit begegnen könnte.
Seit der Föderalismusreform 2006 steht den Ländern das Recht zur Gesetzgebung für das Wohnungswesen zu. Auf dieser Grundlage erließ Baden-Württemberg das 2013 in Kraft getretene Gesetz über das Verbot der
Wohnungseigentümer hält Satzung der Stadt für unwirksam
Der Antragssteller des zugrunde liegenden Verfahrens ist Eigentümer eines am Rande der Altstadt der Stadt Freiburg gelegenen, mit zwei Wohngebäuden bebauten Grundstücks. Mit seinem Normenkontrollantrag wendet er sich gegen die
VGH: Satzung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht
Der Normenkontrollantrag des Antragstellers blieb ohne Erfolg. In seiner Urteilbegründung führte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zur Antragsabweisung im Wesentlichen aus, dass die
Beseitigung des Wohnraummangels auf anderem Wege derzeit nicht möglich
Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.12.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online
- Abriss von Wohnraum zum Bau neuer Eigentumswohnungen stellt nicht immer verbotene Zweckentfremdung dar
(Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 15.10.2015
[Aktenzeichen: VG 1 L 317.15]) - Wohnraumkündigung ohne Zweckentfremdungsgenehmigung unzulässig
(Amtsgericht München, Urteil vom 21.10.2013
[Aktenzeichen: 463 C 9569/13])
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Dokument-Nr. 21973
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