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Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.08.2015
- XII ZR 84/14 -
BGH: Vorbehaltlose Ausübung einer Verlängerungsoption durch Mieter trotz Mietmangels führt nicht zum Ausschluss des Mietminderungsrechts
Keine Anwendung von § 536 b BGB
Übt ein Mieter trotz Vorliegens eines Mangels vorbehaltlos eine Verlängerungsoption aus und wird damit die Laufzeit des Mietvertrags verlängert, so führt dies nicht zu einem Ausschluss seines Mietminderungsrecht. Die Vorschrift des § 536 b BGB kommt nicht zur Anwendung. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ab Februar 2012 minderte die Mieterin einer Gewerbeimmobilie ihre Miete um 50 %. Die Vermieterin akzeptierte das
Landgericht und Oberlandesgericht geben Zahlungsklage statt
Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Koblenz gaben der Zahlungsklage statt. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts habe die Mieterin durch die vorbehaltlose Ausübung der Verlängerungsoption entsprechend § 536 b BGB das Recht verloren, sich auf die Mängel zu berufen. Gegen diese Entscheidung legte sie Revision ein.
Bundesgerichtshof verneint Ausschluss des Mietminderungsrechts
Der Bundesgerichthof entschied zu Gunsten der Mieterin und hob daher die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf. Die vorbehaltlose Ausübung der Verlängerungsoption habe nicht zu einem Verlust des Mietminderungsrechts geführt.
Keine Anwendung von § 536 b BGB
Zwar sei ein Mieter mit seinem
Keine entsprechende Anwendung von § 536 b BGB
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs sei auch keine entsprechende Anwendung von § 536 b BGB in Betracht gekommen. Durch die Vorschrift solle verhindert werden, dass der Mieter trotz
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.12.2015
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Koblenz, Urteil vom 09.07.2013
[Aktenzeichen: 1 HKO 155/12] - Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 21.07.2014
[Aktenzeichen: 2 U 901/13]
Jahrgang: 2016, Seite: 14 NJW-RR 2016, 14 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2015, Seite: 721 WuM 2015, 721
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Dokument-Nr. 22003
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