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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 15.12.2015
- VG 23 K 359.15 -
Hundeverbot am Berliner Schlachtensee und an der Krummen Lanke aufgehoben
Uferweg kann nicht insgesamt als Badestelle angesehen werden
Das Verwaltungsgericht Berlin hat das Hundeverbot am Schlachtensee und an der Krummen Lanke aufgehoben, weil der Uferweg nicht insgesamt als Badestelle angesehen werden könne.
Beide Seen sind Gewässer, in denen das Baden nach der Berliner Badegewässerverordnung erlaubt ist. Das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf stellte im Mai 2015 rund um die beiden Seen verschiedene Schilder und beschriftete Holzpfähle auf, wonach es sich bei beiden Seen einschließlich Uferweg insgesamt um Badestellen handele. Ausgenommen hiervon ist ein ca. 600 m langes Teilstück am südwestlichen Ende des Schlachtensees. Dabei stützte sich die Behörde auf das Berliner Hundegesetz, das die Mitnahme von Hunden an gekennzeichneten Badestellen verbietet. Nach Ansicht der Behörde dient das Mitnahmeverbot dem Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen, die von badenden Hunden ausgingen. Der Kläger war dagegen der Auffassung, dass der Uferweg nicht insgesamt als
Nicht jedes Badegewässer ist zugleich Badestelle im Sinne des Hundegesetzes
Das Verwaltungsgericht Berlin gab der Klage statt. Der Uferweg als solcher sei keine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.12.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online
- Berlin: Hunde dürfen am Schlachtensee mitdemonstrieren
(Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 10.08.2015
[Aktenzeichen: VG 1 L 257.15]) - Hund darf im gemeinsamen Garten einer Wohnungseigentümergemeinschaft nicht frei umherlaufen
(Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 20.05.2008
[Aktenzeichen: 14 Wx 22/08])
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Dokument-Nr. 22015
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