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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 18.12.2015
- 11 U 166/14 -
Land haftet für Schäden nach Unfall auf nicht griffigem Fahrbahnbelag
Fehlende Griffigkeit des Fahrbahnbelags wurde bereits im Rahmen einer Straßenzustandserhebung im Jahr sei 2008 festgestellt
Das Land Nordrhein-Westfalen kann aufgrund einer Verkehrssicherungspflichtverletzung für einen Fahrbahnbelag haften, der eine unzureichende Griffigkeit aufweist, wenn es aufgrund dieser Gefahrenquelle zu einem Motorradunfall kommt. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und änderte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Detmold ab.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2012 befuhr die Klägerin aus Lotte mit ihrem
OLG bejaht Schadensersatzanspruch der Motorradfahrerin
Die Klage hatte überwiegend Erfolg. Das Oberlandesgericht Hamm hat der Klägerin - unter Berücksichtigung der ihr anzurechnenden Betriebsgefahr des Motorrades - 75 prozentigen Schadensersatz in Höhe von ca. 1.600 Euro zugesprochen.
Land hätte durch Beschilderung und Begrenzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf mangelhaften Straßenzustand hinweisen müssen
Das beklagte Land habe die ihm obliegende
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.01.2016
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
- Nicht ausreichender Warnhinweis auf Glättegefahr: Motorradfahrer stürzt beim Auffahren auf Fähre
(Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 05.09.2012
[Aktenzeichen: 7 U 15/12]) - 20 cm tiefes Schlagloch auf der Autobahn – Land haftet aufgrund Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
(Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 03.03.2008
[Aktenzeichen: 12 U 1255/07])
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Dokument-Nr. 22112
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