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Kammergericht Berlin, Urteil vom 02.03.2016
- 26 U 18/15 -
Bank haftet für Schäden nach Schließfacheinbruch
Verletzung von Obhuts- und Aufklärungspflichten sowie unzureichende Sicherungsmaßnahmen des Tresorraums begründen Haftungsanspruch
Das Kammergericht hat entschieden, dass eine Bank ihrer Kundin, die ein Schließfach angemietet hatte, zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn dieses Schließfach aufgebrochen werde und die Bank zuvor die ihr obliegenden Obhuts- und Aufklärungspflichten gegenüber der Kundin verletzt hat. In dem entschiedenen Fall belaufe sich der Schadensbetrag auf 65.000 Euro.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Kundin hatte bei einer
Landgericht verurteilt Bank zur Zahlung von Schadensersatz
Die Kundin trat die ihr gegen die
Bank hat ihr obliegenden Obhuts- und Aufklärungspflichten verletzt
Die Berufung der
- die Echtheit der Ausweispapiere mithilfe des in der betroffenen Filiale vorhandenen Datensystems zu überprüfen,
- die mitgeführte große Tasche vorher oder nachher zu kontrollieren,
- im eigentlichen Schließfachraum eine Videokamera zu installieren und den Kunden aus Diskretionsgründen einen nichtüberwachten Nebenraum zur Verfügung zu stellen und/oder
- eine Alarmanlage, die auf Erschütterungen reagiert, welche durch den Einsatz von Brechwerkzeug hervorgerufen werden, in dem Tresorraum zu installieren.
Treffen von Sicherheitsvorkehrungen für Bank zumutbar
Die gegenläufigen Interessen von
Pflicht zur Aufklärung der Kunden verletzt
Auch habe die
Bank muss Schadensersatz in voller Höhe leisten
Da zwischen den Parteien aufgrund der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme nicht mehr im Streit gestanden habe, dass sich in dem ausgeraubten Schließfach 65.000 Euro Bargeld befanden hätten, und da der Kundin keine Mitschuld vorgeworfen werden könne, hafte die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.03.2016
Quelle: Kammergericht/ra-online
- Landgericht Berlin, Urteil vom 15.01.2015
[Aktenzeichen: 21 O 209/13]
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Dokument-Nr. 22304
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