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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 04.03.2016
26 U 16/15 -

Verwendung von Amalgam bei Zahnfüllungen grundsätzlich nicht zu beanstanden

Für Schadens­ersatz­anspruch müssen gesundheitliche Beeinträchtigungen zweifelsfrei auf grundsätzlich denkbare Amalgamallergie zurückzuführen sein

Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass die Verwendung von Amalgam bei Zahnfüllungen grundsätzlich unbedenklich ist.

Im zugrunde liegenden Streitfall ließ sich die im Jahre 1959 geborene Klägerin aus Herford in den Jahren 1987 bis 2009 von der beklagten Zahnärztin in Lemgo behandeln. Seit ihrer Kindheit hatte die Klägerin diverse Amalgamfüllungen. Von der Beklagten ließ sie sich weitere Amalgamfüllungen einsetzen, die nach Behandlungsende durch einen anderen Zahnarzt entfernt wurden. Die Klägerin war der Auffassung, die Beklagte habe bei der Behandlung fehlerhaft Amalgam, auch gemeinsam mit weiteren Metallen, insbesondere Gold, verwendet. Das Vorliegen einer Amalgamallergie habe sie bei ihr, der Klägerin, nicht erkannt. Infolgedessen hätten ihr zwei Zähne gezogen werden müssen, zudem habe sie weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen erlitten. Von der Beklagten begehrte die Klägerin deswegen Schadensersatz, unter anderem ein Schmerzensgeld in Höhe von 12.000 Euro.

Grundsätzlich denkbare Amalgamallergie bei der Klägerin nicht feststellbar

Die Schadensersatzklage der Klägerin blieb jedoch vor dem Oberlandesgericht Hamm erfolglos. Das Gericht konnte nach zahnmedizinisch sachverständiger Beratung weder eine fehlerhafte Behandlung noch eine fehlerhafte Aufklärung der Klägerin durch die Beklagte feststellen. Die Verwendung von Amalgam sei nach den Ausführungen des Sachverständigen grundsätzlich unbedenklich, so das Gericht. Das gelte zum einen bei der Verwendung von Amalgam bei Zahnfüllungen. Die Oberfläche von den hier verwandten Silberamalgamen werde beim Kontakt mit Speichel mit einem Niederschlag überzogen, der weitere elektrochemische Reaktionen verhindere. Unbedenklich sei auch der Verbleib von Amalgamresten bei dem Aufbau von neuen Goldkronen. Durch den zur Befestigung einer Krone notwendigen Zement werde die notwendige Isolierung zwischen Gold und Amalgam geschaffen. Eine bei einem Patienten grundsätzlich denkbare Amalgamallergie sei bei der Klägerin nicht feststellbar. Das zeige schon der Zeitablauf. Massive gesundheitliche Beeinträchtigungen habe die Klägerin erst ab Ende des Jahres 2001 geschildert, viele Jahre nach der Ersteinbringung von Amalgam. Zudem habe die Klägerin keine Symptome einer allergischen Reaktion gezeigt, nachdem sie Amalgamfüllungen erhalten habe. Ein Zusammenhang zwischen den von der Klägerin geschilderten weiteren Beschwerden und einer Belastung mit Amalgam habe der Sachverständige ebenfalls nicht feststellen können.

Klägerin wurde durch Verwendung von Amalgam nicht geschädigt

In die zahnärztliche Behandlung mit Amalgamfüllungen habe die Klägerin zudem wirksam eingewilligt. Mangels für die Klägerin bestehender gesundheitlicher Risiken bei der Behandlung mit Amalgam habe die Beklagte insoweit nichts aufklären müssen. Ob die Beklagte die Klägerin auf andere Füllmaterialien habe hinweisen müssen, sei sehr fraglich und könne letztendlich dahinstehen, da die Klägerin durch die Verwendung des Amalgam nicht geschädigt worden sei.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.04.2016
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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