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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 26.08.2015
- 17 U 202/14 -
Widerruf eines Darlehens: Durch Widerrufsbelehrung vermittelter unklarer Beginn der Widerrufsfrist führt zur Unwirksamkeit der Belehrung
Darlehensnehmer kann fast zehn Jahre nach Vertragsschluss Widerruf erklären
Klärt die Widerrufsbelehrung zu einem Darlehensvertrag nicht eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist auf, so ist die Belehrung unwirksam und die Frist fängt nicht zu laufen an. Dies ist etwa bei der Formulierung "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" der Fall. Der Darlehensnehmer kann daher auch fast 10 Jahre nach Abschluss des Darlehensvertrags den Widerruf erklären. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall nahm ein
Landgericht gab Klage statt
Das Landgericht Gießen gab der Klage statt. Der
Oberlandesgericht hält Widerrufsbelehrung ebenfalls für fehlerhaft
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Bank zurück. Die
Recht zum Widerruf aufgrund nicht ordnungsgemäßer Belehrung
Aufgrund der nicht ordnungsgemäßen
Keine Verwirkung des Widerrufsrechts
Der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.04.2016
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Gießen, Urteil vom 05.09.2014
[Aktenzeichen: 3 O 111/14]
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Dokument-Nr. 22446
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