Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 27.01.2016
- 9 U 895/15 -
Werbung für Arzneimittel mit nicht zweifelsfrei nachgewiesener therapeutischer Wirkung unzulässig
Inhalte von Werbeaussagen müssen gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen
Das Oberlandesgericht Koblenz hat entschieden, dass die Werbung für Arzneimittel dann unzulässig ist, wenn und soweit der Inhalt der Werbeaussage nicht gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht. Daher ist die Werbung für ein homöopathisches Arzneimittel, das gegen Entzündungen des Hals-Nasen-Rachenraumes und der Nasennebenhöhlen zugelassen ist, zu unterlassen, soweit sie eine schnelle und effektive Hilfe bei akutem Schnupfen sowie bei chronischer Sinusitis und eine regenerierende Wirkung auf die Nasenschleimhaut verspricht. Für ein homöopathisches Mittel gegen nervös bedingte Unruhezustände und Schlafstörungen darf nicht mit dem Hinweis geworben werden, das Präparat fördere Gelassenheit, es helfe, den alltäglichen Herausforderungen wieder gestärkt entgegenzutreten, es fördere die Selbstheilungskräfte und stelle das körperliche und seelische Gleichgewicht wieder her.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Hersteller eines homöopathischen Arzneimittels, das vom Bundesinstitut für
Klage auf Unterlassung der Werbeangaben vor dem Landgericht erfolglos
Die auf Unterlassung dieser Werbeangaben gerichtete Klage wies das Landgericht Bad Kreuznach ab und führte zur Begründung aus, dass das
OLG beanstandet Werbung als teilweise irreführend
Auf die Berufung des Klägers änderte das Oberlandesgericht Koblenz das Urteil jedoch teilweise ab und untersagte die
Behauptete schnelle Wirkung des Präparats kann nicht aus Zulassung des Medikamentes hergeleitet werden
Der Hinweis in der
Beschriebene Wirksamkeit des Arzneimittels kann nicht zweifelsfrei belegt werden
Für das homöopathische
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.04.2016
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz/ra-online
- Werbung für Schüßler-Salze als "sanfte Begleiter in der Schwangerschaft" unzulässig
(Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 13.12.2012
[Aktenzeichen: I-4 U 141/12]) - "Stoppt Durchfall" - Werbung für Medikament gegen Durchfall unzulässig
(Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 30.01.2014
[Aktenzeichen: 6 U 15/13])
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 22516
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil22516
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.