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Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.02.2016
X R 26/13 -

Häusliches Arbeitszimmer rechtfertigt keine gleichzeitige steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen für Nebenräume

Nicht unerhebliche private Mitnutzung von Nebenräumen ist abzugsschädlich

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass bei einem steuerrechtlich anzuerkennenden Arbeitszimmer Aufwendungen für Nebenräume (Küche, Bad und Flur), die in die häusliche Sphäre eingebunden sind und zu einem nicht unerheblichen Teil privat genutzt werden, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sind.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls unterhielt in ihrer Wohnung ein häusliches Arbeitszimmer, das sie so gut wie ausschließlich für ihre nur von diesem Arbeitszimmer aus betriebene gewerbliche Tätigkeit nutzte. Während das Finanzamt die Aufwendungen dafür als Betriebsausgaben anerkannte, versagte es die Berücksichtigung der hälftigen Kosten für die jedenfalls auch privat genutzten Nebenräume (Küche, Bad und Flur).

BFH: Nutzungsvoraussetzungen sind individuell für jeden Raum zu prüfen

Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt Recht. Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hatte in seinem Beschluss vom 27. Juli 2015 bereits entschieden, dass die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, das nicht nahezu ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzt wird ("gemischt genutztes Arbeitszimmer") steuerlich nicht zu berücksichtigen sind. Mit der vorliegenden Entscheidung knüpft der Bundesfinanzhof hieran auch für Nebenräume der häuslichen Sphäre an. Die Nutzungsvoraussetzungen sind individuell für jeden Raum und damit auch für Nebenräume zu prüfen. Eine zumindest nicht unerhebliche private Mitnutzung derartiger Räume ist daher abzugsschädlich.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.06.2016
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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