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Landgericht Berlin, Urteil vom 16.06.2016
- 67 S 76/16 -
Baulärm kann zur Mietminderung berechtigen
LG Berlin bejaht Mietminderung von rund 20 % für die Dauer der Baumaßnahmen
Ist eine Wohnung nach dem Bezug von erheblichen Bauimmissionen auf einem Nachbargrundstück betroffen, ist eine Mietminderung für die Dauer der Baumaßnahmen gerechtfertigt. Dies entschied das Landgericht Berlin.
Die Mieterin des zugrunde liegenden Verfahrens hatte den
Höhe der Mietminderung von geringfügig mehr als 20 Prozent angesichts der Beeinträchtigungen angemessen
Das Amtsgericht Mitte hat die Klage der Mieterin bis auf einen geringen Teilbetrag abgewiesen. Mit ihrer Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil hatte die Mieterin nunmehr Erfolg. Das Landgericht Berlin war der Auffassung, dass die Mieterin wegen der Bauimmissionen (Lärm, Staub und Erschütterungen nicht nur wochentags, sondern zeitweise auch am Wochenende) die
Veränderung des Wohnumfeldes war nur vorübergehend
Die sogenannte "Bolzplatzentscheidung" des Bundesgerichtshofs sei nicht einschlägig (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil v. 29.04.2015 - VIII ZR 197/14 -). Danach seien zwar unter bestimmten Voraussetzungen zu Lasten des Mieters nach Vertragsschluss auftretende Immissionen nicht zu berücksichtigen. Jedoch habe der Bundesgerichtshof in jenem Fall den Vertrag ergänzend ausgelegt. Hier dagegen sei eine solche ergänzende Vertragsauslegung nicht zulässig, weil die Parteien stillschweigend vereinbart hätten, dass keine erheblichen und die Gesundheit beeinträchtigenden Bauimmissionen aufträten. Zudem habe es sich in jenem Fall um eine dauerhafte Veränderung des Wohnumfeldes gehandelt, während es hier um eine nur vorübergehende Veränderung gegangen sei.
Möglichkeit einer Bauimmission wurde nicht grob fahrlässig übersehen
Der Mieterin könne schließlich auch nicht vorgeworfen werden, sie habe die Möglichkeit der Bauimmissionen grob fahrlässiger übersehen und deshalb das Recht zur Minderung verloren. Zwar sei bei Mietvertragsschluss im Jahre 2000 die Baulücke vorhanden gewesen. Wenn die Mieterin damals an eine spätere Bebauung nicht gedacht habe, so könne ihr allenfalls einfache Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Dies reiche für einen Gewährleistungsausschluss aber nicht aus.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.06.2016
Quelle: Landgericht Berlin/ra-online
- Amtsgericht Mitte, Urteil vom 21.01.2016
[Aktenzeichen: 25 C 126/15]
- Keine Mietminderung aufgrund Baulärms wegen Schließung einer Baulücke
(Landgericht Berlin, Urteil vom 18.10.2013
[Aktenzeichen: 63 S 446/12]) - Miete kann auch wegen Baulärms auf dem Nachbargrundstück gemindert werden
(Oberlandesgericht München, Urteil vom 25.10.2006
[Aktenzeichen: 3 U 3422/06]) - Mietminderung wegen Baulärms in Nachbarschaft setzt Erheblichkeit der Beeinträchtigungen voraus
(Amtsgericht Berlin-Charlottenburg , Urteil vom 03.11.2022
[Aktenzeichen: 205 C 248/21])
Jahrgang: 2016, Seite: 693 ZMR 2016, 693
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