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Amtsgericht Steinfurt, Urteil vom 09.12.2015
21 C 1299/15 -

Verstoß gegen Wirtschaftlichkeits­gebot aufgrund von Betriebskosten in Höhe von 780 EUR für sechsmonatige Nutzung einer Satellitenanlage

Vermieter muss gemäß § 556 Abs. 3 BGB Gebot der Wirtschaftlichkeit beachten

Ein Vermieter muss bei der Umlage der Betriebskosten auf die Mieter gemäß § 556 Abs. 3 BGB das Gebot der Wirtschaftlichkeit beachten. Gegen dieses Gebot wird verstoßen, wenn ein Mieter für die sechsmonatige Nutzung einer Satellitenanlage 780 EUR zahlen soll. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Steinfurt hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall sollte der Mieter einer Wohnung für die sechsmonatige Nutzung der Satellitenanlage 780 EUR an Betriebskosten zahlen. Dies erschien ihm jedoch angesichts dessen, dass eine SAT-Anlage zu einem Preis von 500 EUR bis 1.000 EUR gekauft werden könne, ungewöhnlich hoch. Da der Vermieter dies anders sah, kam der Fall schließlich vor Gericht.

Verstoß gegen Wirtschaftlichkeitsgebot

Das Amtsgericht Steinfurt entschied zu Gunsten des Mieters. Zwar habe der Vermieter entsprechend einer Regelung im Mietvertrag die Kosten für den Betrieb einer Gemeinschaftsantenne auf den Mieter umlegen können. Dabei müsse der Vermieter jedoch nach § 556 Abs. 3 BGB das Wirtschaftlichkeitsgebot beachten. Er dürfe danach nur solche Kosten umlegen, die bei gewissenhafter Abwägung aller Umstände und bei ordentlicher Geschäftsführung gerechtfertigt seien. Dies sei hier nicht der Fall gewesen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.08.2016
Quelle: Amtsgericht Steinfurt, ra-online (zt/WuM 2016, 520/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2016, Seite: 520
WuM 2016, 520

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Dokument-Nr.: 23040 Dokument-Nr. 23040

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