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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 22.07.2016
- 12 BV 15.719 -
Kostentragungspflicht der Landeshauptstadt München für selbst beschafften Krippenplatz
Kein Erlöschen der gesetzlichen Verpflichtung bei Selbstbeschaffung eines Krippenplatzes
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat die Landeshauptstadt München verpflichtet, über den von einem Kläger geltend gemachten Kostenersatz für einen selbst beschafften Kinderkrippenplatz nach gerichtlichen Maßgaben neu zu entscheiden. Ein vorangegangenes Urteil des Verwaltungsgerichts München hat der BayVGH abgeändert.
Die Landeshauptstadt München als Trägerin der Jugendhilfe ist nach Auffassung des Gerichts gesetzlich verpflichtet, dem anspruchsberechtigten Kind entweder einen Platz in einer eigenen Kindertageseinrichtung zuzuweisen oder in einer Einrichtung eines anderen Trägers bzw. nach Wahl der Eltern in Kindertagespflege nachzuweisen, sofern ein entsprechender Bedarf rechtzeitig geltend gemacht wird. Erforderlich sei die Verschaffung bzw. Bereitstellung eines entsprechenden Platzes durch aktives Vermitteln des örtlich zuständigen Trägers. Trete der Erfolg dadurch ein, dass die Eltern einen
Gleichbehandlungspflicht der Bürger
Der Jugendhilfeträger sei verpflichtet, alle Bürger gleich zu behandeln. Er könne deshalb ohne Vorschaltung eines alle Interessenten gleichermaßen einbeziehenden Auswahlverfahrens und ohne Festlegung sach- und interessengerechter Vergabekriterien nicht einem Teil des anspruchsberechtigten Personenkreises einen "günstigen" Platz in einer eigenen oder kommunalen Einrichtung verschaffen, einen anderen, in gleicher Weise anspruchsberechtigten Personenkreis jedoch auf "weniger günstige" Einrichtungen eines freigemeinnützigen Trägers oder gar "erheblich teurere" Einrichtungen eines privaten Trägers verweisen.
Erreichen der Kindertagesstätte muss zumutbar sein
Angemessen Rechnung getragen werde dem Anspruch regelmäßig nur dann, wenn der
Aufwendungserstattungspflicht des Jugendhilfeträgers
Sei der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht imstande, einen (zumutbaren)
Kein von vorneherein ersichtlich gebotener "Luxus" bei Betrag der privaten Einrichtung i.H.v. 1.380 Euro
Zu bedenken sei auch, dass ein kommunaler Kindertagesstättenplatz - ohne Aufwendungen für Gebäude - 1033 Euro koste. Der von der privaten Einrichtung erhobene Betrag von 1380 Euro lasse deshalb nicht von vornherein darauf schließen, dass dort "Luxus" geboten würde, zumal gerade in München hohe Gebäudekosten anfielen. Gegen ein übertriebenes Luxusangebot spreche ebenso, dass der Stundensatz in der privaten Einrichtung lediglich acht Euro betrage.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.08.2016
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ ra-online
- Verwaltungsgericht München, Urteil vom 21.01.2015
[Aktenzeichen: M 18 K 14.2448]
- Kein Platz in städtischer Kita - Eltern haben Anspruch auf Kostenerstattung für selbst beschafften Kindergartenplatz
(Verwaltungsgericht Dresden, Urteil vom 02.03.2016
[Aktenzeichen: 1 K 1542/12]) - Stadt muss für Mehrkosten für selbstbeschafften KITA-Platz aufkommen
(Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 28.11.2014
[Aktenzeichen: 7 K 3274/14]) - Keine Kostenübernahme für privaten Kinderkrippenplatz bei vorhandenem zumutbaren Betreuungsangebot
(Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 27.11.2014
[Aktenzeichen: 4 K 501/14.NW])
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Dokument-Nr. 23052
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