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Landgericht Bonn, Urteil vom 19.06.2015
9 O 234/14 -

Narbe aufgrund fehlerhaft durchgeführter Wärmebehandlung durch Heilpraktiker begründet Schmerzens­geld­anspruch

Schmerzensgeld in Höhe von 2.500 EUR wegen entstellender Narbe mit Größe von 2x3 cm über rechtem Sprunggelenk sowie verzögerter Wundheilung

Entsteht bei einem 56-jährigen Mann infolge einer fehlerhaft durchgeführten Wärmebehandlung durch einen Heilpraktiker über dem rechten Sprunggelenk eine Narbe mit einer Größe von 2x3 cm, so rechtfertigt dies ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500 EUR, wenn es zudem zu einer verzögerten Wundheilung kam und die Narbenbildung auf eine Auf­klärungs­pflicht­verletzung sowie zwei groben Behandlungsfehlern beruht. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Bonn hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein 56 Jahre alter Mann unterzog sich im Juli 2013 in einer Naturheilpraxis für Traditionelle Chinesische Medizin einer Moxabustion (eine Art Wärmebehandlung). Hintergrund dessen war, dass der Mann unter Spannungsschmerzen an beiden Augen, geschwollenen Augenunterlidern und Heuschnupfen litt. Während der Behandlung kam es zu einer Komplikation, wodurch sich über das rechte Sprunggelenk des Mannes eine Brandblase bildete. Nachfolgend entstand aufgrund einer verzögerten Wundheilung eine entstellende Narbe mit einer Größe von 2x3 cm. Der Mann verklagte daher die Betreiber der Naturheilpraxis auf Zahlung eines Schmerzensgeldes.

Anspruch auf Schmerzensgeld aufgrund unzureichender Aufklärung und zweier grober Behandlungsfehler

Das Landgericht Bonn entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm habe gegen die Beklagten ein Anspruch auf Schmerzensgeld zugestanden. Den Beklagten sei zunächst eine unzureichende Aufklärung über das Risiko einer Verbrennung bei der Moxabustion anzulasten gewesen. Sie haben den Kläger zwar darüber informiert, dass in seltenen Fällen Brandblasen auftreten können. Dies sei aber nach Ausführungen eines Sachverständigen unzutreffend. Vielmehr sei das Verbrennungsrisiko relativ hoch. Es komme selbst bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt bei dieser Behandlung oft zu Verbrennungen und nachfolgend Vernarbungen. Zudem seien den Beklagten zwei grobe Behandlungsfehler unterlaufen. Zum einen habe die Behandlungsmethode die Leiden des Klägers nicht lindern können. Zum anderen habe der Kläger angesichts der relativ hohen Verbrennungsgefahr während der Moxabustion nicht unbeaufsichtigt gelassen werden dürfen.

Schmerzensgeld in Höhe von 2.500 EUR

Nach Auffassung des Landgerichts sei ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500 EUR angemessen gewesen. Es sei zu berücksichtigen, dass die Behandlung auf einer mangelhaften Aufklärung beruht habe und im Rahmen der Durchführung zwei grobe Behandlungsfehler unterlaufen seien. Zudem sei der Heilungsverlauf kompliziert gewesen, welche letztlich zu einer Narbe mit einer Größe von 2x3 cm geführt habe. Andererseits habe nicht das Alter des Klägers sowie der Umstand, dass die von der Narbe betroffene Stelle für das äußere Erscheinungsbild nicht prägend sei, außer Betracht bleiben dürfen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.10.2016
Quelle: Landgericht Bonn, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Schadensersatzrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2015, Seite: 3461
NJW 2015, 3461

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Dokument-Nr.: 23251 Dokument-Nr. 23251

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