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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.09.2016
1 K 2571/14 -

Häusliches Arbeitszimmer eines Hochschuldozenten ist steuerlich absetzbar

Zur Verfügung gestellter Laborraum in der Universität als Büro für Tätigkeiten als Lehrbeauftragter nicht ausreichend

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass ein Hochschuldozent (Fachbereich Chemie) Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (1.250 Euro) steuerlich geltend machen kann.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist Hochschuldozent (Fachbereich Chemie) an einer Universität in Rheinland-Pfalz. In dem Gebäude des Instituts für Chemie steht ihm ein Laborraum zur Verfügung, der mit einem Schreibtisch, einem für das Stadtgebiet freigeschalteten Telefonanschluss und einem PC ausgestattet ist. Daneben nutzt der Kläger ein häusliches Arbeitszimmer mit einer Größe von rund 15 m².

Finanzamt erkennt Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer nicht an

Die mit seiner Einkommensteuererklärung für 2012 geltend gemachten Aufwendungen für dieses häusliche Arbeitszimmer wurden vom beklagten Finanzamt nicht anerkannt mit der Begründung, der Kläger sei auf das Arbeitszimmer nicht angewiesen, weil ihm der Laborraum als Arbeitsplatz zugewiesen sei. Der Raum sei nach Auffassung seines Vorgesetzten auch ausreichend ausgestattet und werde geheizt und geputzt.

Kläger ist auf häusliches Arbeitszimmer angewiesen

Die Klage des Klägers hatte Erfolg. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz vertrat die Auffassung, dass der Kläger den ihm zugewiesenen Laborraum nicht in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Weise nutzen könne und daher auf das häusliche Arbeitszimmer angewiesen sei. In dem Raum befänden sich weder ein Drucker noch ein Scanner noch die erforderliche Fachliteratur. Für die Tätigkeit des Klägers als Lehrbeauftragter sei der Raum daher nicht ausreichend ausgestattet. Die Einschätzung seines Vorgesetzten habe sich nur auf die Labormöglichkeiten bzw. Forschung bezogen. Ob sich der Kläger um einen geeigneten Arbeitsplatz bemüht habe, sei steuerlich unbeachtlich. Unabhängig davon sei seine Anfrage beim Dienstvorgesetzten ohnehin ergebnislos verlaufen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.10.2016
Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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Dokument-Nr.: 23307 Dokument-Nr. 23307

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