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Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 22.06.2016
- 4 Sa 5/16 -
Grobe Beleidigung eines Vorgesetzten in Chronik eines Facebook-Nutzers mittels Emoticons kann fristlose Kündigung rechtfertigen
Abmahnung ausreichend aufgrund von Einzelfallumständen
Beleidigt ein Arbeitnehmer seinen Vorgesetzten in der Chronik eines Facebook-Nutzers mittels Emoticons grob, so kann dies seine fristlose Kündigung rechtfertigen. Jedoch kann aufgrund der Einzelfallumstände eine Abmahnung ausreichend sein. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein bei einem Maschinenbauunternehmen beschäftigter Montagearbeiter beleidigte im Juli 2015 zwei seiner Vorgesetzen im Rahmen einer Diskussion auf der
Arbeitsgericht gibt Kündigungsschutzklage statt
Das Arbeitsgericht Pforzheim gab der Kündigungsschutzklage statt. Die
Landesarbeitsgericht verneint ebenfalls Wirksamkeit der fristlosen Kündigung
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts und wies daher die Berufung der Arbeitgeberin zurück. Zwar habe der Montagearbeiter zwei seiner Vorgesetzten mittels der
Erforderlichkeit einer Abmahnung aufgrund Einzelfallumstände
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts sei zu Gunsten des Montagearbeiters zu berücksichtigen gewesen, dass ihm die Tragweite und Reichweite seiner Beleidigungen nicht bewusst gewesen sei. Die vom Montagearbeiter verwendeten Bezeichnungen haben Außenstehende nicht notwendigerweise als Beleidigungen ansehen müssen. Zudem sei seine 16-jährige beanstandungsfreie Tätigkeit zu berücksichtigen gewesen. Der Montagearbeiter sei ein überdurchschnittlich guter Mitarbeiter gewesen. Nicht außer Betracht habe ferner bleiben dürfen, dass der mit einem Grad der Behinderung von 20 versehene Montagearbeiter im Wechsel mit seiner Ehefrau in Teilzeit sein einjähriges Kind sowie seine demenzkranke Großmutter gepflegt habe. Diese Betreuung sei im Falle eines Arbeitsplatzverlustes in Gefahr gewesen. Schließlich habe zu Gunsten des Montagearbeiters gesprochen, dass er in keinem ständigen Kontakt mit den Vorgesetzten gestanden habe. Aufgrund dieser Umstände sei eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.11.2016
Quelle: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)
- Arbeitsgericht Pforzheim, Urteil vom 08.12.2015
[Aktenzeichen: 1 Ca 290/15]
- Grob beleidigende Äußerungen über Arbeitgeber in offener Facebook-Gruppe begründen fristlose Kündigung des Arbeitnehmers
(Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 28.01.2013
[Aktenzeichen: 21 Sa 715/12]) - Fristlose Kündigung nach Arbeitgeberbeleidigung durch Anklicken des "Gefällt-mir-Buttons" auf Facebook unwirksam
(Arbeitsgericht Dessau-Roßlau, Urteil vom 21.03.2012
[Aktenzeichen: 1 Ca 148/11])
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Dokument-Nr. 23414
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