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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 15.11.2016
- C-258/15 -
Altersgrenze von 35 Jahren bei Auswahlverfahren zur Einstellung von Polizeibeamten mit Unionsrecht vereinbar
Voraussetzung körperlicher Fähigkeiten für Polizeidienst kann nicht als Ungleichbehandlung wegen des Alters gewertet werden
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass der Ausschluss von Bewerbern mit einem Alter von über 35 Jahren von einem Auswahlverfahren zur Einstellung von Polizeibeamten, die für die Wahrnehmung von Einsatz- und Vollzugsaufgaben vorgesehen sind, mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Das Vorhandensein besonderer körperlicher Fähigkeiten stellt eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung in Bezug auf solche Polizeibeamten dar.
Herr Gorka Salaberria Sorondo bestreitet die Rechtmäßigkeit einer von der Academia Vasca de Policía y Emergencias (Baskische Akademie für
Kläger verweist auf unzulässige direkte oder indirekte Diskriminierung wegen des Alters
Herr Salaberria Sorondo, der zum Zeitpunkt des Auswahlverfahrens älter als 35 Jahre war, ist der Auffassung, dass die in der Bekanntmachung vorgeschriebene
Nationales Gericht erbittet Entscheidung des EuGH
Das Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Autónoma del País Vasco (Oberster Gerichtshof der Autonomen Gemeinschaft des Baskenlands, Spanien) hat dem Gerichtshof daher die Frage gestellt, ob eine Regelung, die vorsieht, dass die
Nationale Regelung steht EU-Richtlinie nicht entgegen
Der Gerichtshof entschied, dass die Richtlinie einer nationalen Regelung, die vorsieht, dass die
Ungleichbehandlung wegen des Alters unter Voraussetzungen zulässig
Der Gerichtshof führt aus, dass diese Regelung offensichtlich eine
Vorhandensein besonderer körperlicher Fähigkeiten können als Anforderungen für Ausübung eines Berufs angesehen werden
Der Gerichtshof weist insoweit darauf hin, dass die Aufgaben betreffend den Schutz von Personen und Sachen, die Festnahme und Ingewahrsamnahme von Straftätern sowie der präventive Streifendienst die Anwendung körperlicher Gewalt erfordern können. Die Natur dieser Aufgaben macht besondere körperliche Fähigkeiten erforderlich, da körperliche Schwächen bei der Ausübung dieser Tätigkeiten beträchtliche Konsequenzen haben können, und zwar nicht nur für die Polizeibeamten selbst und für Dritte, sondern auch für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Demzufolge kann das Vorhandensein besonderer körperlicher Fähigkeiten, um die wesentlichen Aufgaben der
Bezüglich der Rechtssache Vital Pérez stellt der Gerichtshof klar, dass die Aufgaben, die die Polizeikräfte der Autonomen Gemeinschaften wahrnehmen, von den Aufgaben verschieden sind, die der örtlichen
Vorhandensein besonderer körperlicher Fähigkeiten zur Wiederherstellung einer zufriedenstellenden Alterspyramide gerechtfertigt
Der Gerichtshof betont außerdem, dass in Anbetracht der massiven Überalterung der
Der Gerichtshof hat daher festgestellt, dass die spanische Regelung als dem Ziel, die Einsatzbereitschaft und das ordnungsgemäße Funktionieren des Polizeidienstes der autonomen Gemeinschaft des Baskenlands zu gewährleisten, angemessen angesehen werden kann.
Erläuterungen
* - Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festsetzung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. 2000, L 303, S. 16).
** - Urteil des Gerichtshofs vom 13. November 2014, Vital Pérez (Az. C-416/13)
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.11.2016
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
- Höchstgrenze von 36 Jahren für den Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst ist voraussichtlich unzulässig
(Verwaltungsgericht Freiburg, Beschluss vom 27.04.2015
[Aktenzeichen: 3 K 862/15]) - Polizeibeamte unterliegen im Streit um Altersgrenze
(Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 17.01.2008
[Aktenzeichen: 2 A 4398/06, 2 A 4394/06, 2 A 6654/06])
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Dokument-Nr. 23434
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