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Landgericht Wuppertal, Urteil vom 21.11.2016
- 22 KLs 6/16 -
Tragen von Warnwesten mit der Aufschrift "SHARIA POLICE" stellt kein strafbares Verhalten dar
LG Wuppertal spricht sieben Mitglieder der "Scharia-Polizei" frei
Das Landgericht Wuppertal hat sieben Angeklagte der "Scharia-Polizei" im Alter von 25 bis 34 Jahren, die freigesprochen. Das Gericht verneint ein strafbares Verhalten der mit Warnwesten mit der Aufschrift "SHARIA POLICE" bekleideten Männer. Insbesondere ein Verstoß gegen das Uniformverbot war für das Gericht nicht feststellbar.
Im zugrunde liegenden Fall nahmen die Angeklagten nach den Feststellungen des Gerichts am Abend des 3. September 2014 an einer öffentlichen Versammlung teil, indem sie einen gemeinsamen Rundgang durch die Wuppertaler Innenstadt machten. Einige der Angeklagten trugen bei diesem Rundgang orangefarbene Warnwesten mit der rückseitigen Aufschrift "SHARIA POLICE".
LG verneint Verstoß gegen das Uniformverbot
Die zuständige Strafkammer des Landgerichts Wuppertal hat hierin kein strafbares Verhalten, insbesondere keinen Verstoß gegen das Uniformverbot gesehen. Ihrer Ansicht nach stellen die Warnwesten keine gleichartigen Kleidungsstücke als Ausdruck gemeinsamer politischer Gesinnung dar, die Uniformen gleichen. Das Uniformverbot des § 3 Abs. 1 Versammlungsgesetz greife nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgesetzes nur, wenn die Kleidungsstücke Uniformen gleich sind und suggestiv-militante, einschüchternde Effekte auslösen. Dies sei bei den Warnwesten nicht der Fall gewesen, da von ihnen keine bedrohliche oder einschüchternde Wirkung ausgegangen sei. So habe ein Zeuge ausgesagt, er habe beim Anblick der Angeklagten gedacht, es würde ein Junggesellenabschied stattfinden.
Angeklagte handelten nicht vorsätzlich
Zudem hätten die Angeklagten - selbst wenn man die Warnwesten entsprechend als Uniformen gleichzusetzende Kleidungsstücke werten würde - jedenfalls nicht vorsätzlich gehandelt. Das Gericht konnte nicht feststellen, dass den Angeklagten bewusst war, dass das Tragen der Warnwesten verboten sei. Selbst Polizeibeamte hätten nach Rücksprache mit dem Staatsschutz in dem Tragen der Warnwesten mit der Aufschrift "SHARIA POLICE" zunächst kein strafbares Verhalten erkennen können und die Westen dementsprechend nicht beschlagnahmt. Daher könne man nicht annehmen, dass die Angeklagten damit rechnen mussten, sich durch das Tragen der Westen strafbar zu machen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.11.2016
Quelle: Landgericht Wuppertal/ra-online
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Dokument-Nr. 23468
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